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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

18. März 2024

Grundsatzerklärung vor Risikoanalyse?

Wo stehen Sie gerade in Sachen Lieferkette? Die Ernennung einer menschenrechtsbeauftragten Person, das Einrichten eines Beschwerdeverfahren und die Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung werden häufig als Quickwins in Bezug Sorgfaltspflichten aus dem LkSG genannt. Doch während der Zeitpunkt der Umsetzung bei den ersten beiden Empfehlungen unkritisch ist, sieht es bei der Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung bereits anders aus.

Grundsatzerklärung

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen, die Menschenrechte und die Umwelt in ihren Lieferketten zu achten und zu schützen. Dazu müssen sie ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einführen, das auf einer regelmäßigen Risikoanalyse basiert. Doch bevor sie diese durchführen, sollten sie eine Grundsatzerklärung abgeben, in der sie ihre Menschenrechtsstrategie darlegen. Diese ist ein öffentliches Bekenntnis eines Unternehmens zu seiner Verantwortung für die Menschenrechte und die Umwelt. Sie vermittelt die Grundwerte und Prinzipien, die das unternehmerische Handeln leiten, und gibt an, welche Ziele und Erwartungen das Unternehmen in Bezug auf seine Lieferkette hat.
Die Grundsatzerklärung muss von der Unternehmensleitung im Namen des Unternehmens abgegeben werden. Sie enthält bestimmte Elemente, wie beispielsweise eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Unternehmen seinen Verpflichtungen aus dem LkSG zum Beispiel in Form eines Risikomanagements oder einer Risikoanalyse nachkommt. Im Umkehrschluss bedeuten diese Anforderungen an die Grundsatzerklärung, dass sich das Unternehmen bereits mit einer LkSG-Risikoanalyse als eine der durch das Gesetz definierten Sorgfaltspflichten auseinandergesetzt hat.

 

Ist eine Grundsatzerklärung vor der Risikoanalyse sinnvoll?

Für die Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung vor der Risikoanalyse spricht, dass diese nicht nur eine formale Anforderung des LkSG ist, sondern auch eine strategische Entscheidung des Unternehmens selbst sein kann. Sie zeigt, dass das Unternehmen seine Verantwortung ernst nimmt und bereit ist, sich mit den Herausforderungen und Chancen seiner Lieferkette auseinanderzusetzen. Dabei dient sie als Orientierung für die Mitarbeitenden und als Grundlage für den Dialog mit Kunden, Lieferanten, Behörden und der Zivilgesellschaft. Die Grundsatzerklärung legt den Rahmen und die Richtung für die weitere Vorgehensweise fest – damit auch für die Durchführung der Risikoanalyse!

Doch auch wenn die vorzeitige Veröffentlichung als Ausgangspunkt und Absichtserklärung für das weitere Vorgehen genutzt werden kann, so ist das nicht die eigentliche Aufgabe einer Grundsatzerklärung. Nach §6 Abs. 2.1. - 3 LkSG hat diese folgende Anforderungen:

(2) Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie abgeben. Die Unternehmensleitung hat die Grundsatzerklärung abzugeben. Die Grundsatzerklärung muss mindestens die folgenden Elemente einer Menschenrechtsstrategie des Unternehmens enthalten:

1. die Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Unternehmen seinen Pflichten nach § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3 bis 5, sowie den §§ 7 bis 10 nachkommt,

2. die für das Unternehmen auf Grundlage der Risikoanalyse festgestellten prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken und

3. die auf Grundlage der Risikoanalyse erfolgte Festlegung der menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen, die das Unternehmen an seine Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette richtet.

Hier wird die Risikoanalyse als Grundlage für die Formulierung und Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit mit Beschäftigten und Lieferanten genannt. Eine vorzeitige Grundsatzerklärung ist jedoch ohne eine Menschenrechtstrategie und andere relevante und angemessen bewertete Inhalte unzureichend. Ohne ausreichende Risikoanalyse und angemessenes Risikomanagement kann die Veröffentlichung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen nur so unvollständig sein, dass die Beteiligten sich fragen müssen, ob hier ihre Ressourcen sinnvoll einsetzt sind. Ebenfalls ist fraglich, ob das Unternehmen die geweckten Erwartungen der Stakeholder erfüllen kann. Ansonsten kann es zu Vorwürfen hinsichtlich Green Washing kommen.

Überschrift

Festzuhalten bleibt, dass die Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung ein wichtiger Schritt für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG ist. Denn seit 2024 müssen auch Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern diesen Anforderungen gerecht werden. Dabei muss spätestens vier Monate nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) der Nachweis über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Form eines Berichtes eingereicht werden. Gleichzeitig ist die Grundsatzerklärung aber auch eine Chance für das Unternehmen, seine Verantwortung für Menschenrechte und Umwelt zu zeigen sowie seine Lieferkette nachhaltiger zu gestalten. Die Entscheidung über eine vorzeitige Veröffentlichung und die transparente Kommunikation hinsichtlich ihrer Grundsatzerklärung liegt letzten Endes jedoch in der Verantwortung der betroffenen Unternehmen selbst.

Sie möchten Ihre Grundsatzerklärung vor Veröffentlichung auf deren Vollständigkeit prüfen lassen? Kommen Sie gerne auf uns zu!

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Anna Schetle
Beraterin Nachhaltigkeit

Ich freue mich auf eine E-Mail oder einen Anruf von Ihnen!
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