12. Oktober 2026
4 Min.

LG Erfurt zur Vertretungsmacht von Geschäftsführern

Das LG Erfurt stärkt die rechtliche Eigenständigkeit von Tochtergesellschaften im Konzern. Der Beitrag zeigt, wann konzernweite Geschäftsordnungen die Vertretungsmacht von Geschäftsführern beschränken können und welche Bedeutung die Befreiung von § 181 BGB dabei hat.

Auf einen Blick

  • Selbstkontrahieren grundsätzlich möglich: Ein von § 181 BGB befreiter, einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer kann die GmbH grundsätzlich auch bei Geschäften mit sich selbst wirksam vertreten.
  • Kein automatischer Durchgriff: Eine Geschäftsordnung des herrschenden Unternehmens greift nicht automatisch auf die Geschäftsleitung einer rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaft durch.
  • Interne Beschränkungen wirken meist nur intern: Im Außenverhältnis sind Beschränkungen nach § 37 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich unbeachtlich

LG Erfurt konkretisiert die Grenzen konzernweiter Vorgaben

Mit Urteil vom 3. September 2026 – 8 O 166/26 – hat das Landgericht Erfurt zentrale Grundsätze zur Vertretungsmacht von GmbH-Geschäftsführern im Konzernverbund herausgearbeitet. Eine auf Ebene der Muttergesellschaft beschlossene Geschäftsordnung kann die Vertretungsmacht der Geschäftsführung einer rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaft nicht ohne Weiteres beschränken. Das gilt auch dann, wenn die Muttergesellschaft die Mehrheit der Anteile hält. Entscheidend ist, ob die vorgesehene Beschränkung auf Ebene der Tochtergesellschaft gesellschaftsrechtlich wirksam umgesetzt wurde.

Sachverhalt

Beratungsvertrag mit der Tochtergesellschaft

Die beklagte GmbH war eine Tochtergesellschaft einer Aktiengesellschaft, die 58 % ihrer Geschäftsanteile hielt. Der Kläger war Rechtsanwalt, zugleich Vorstandsmitglied der Muttergesellschaft und einer von zwei einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Tochtergesellschaft. Er war ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Bereits im August 2019 hatten der Kläger und die Tochtergesellschaft einen als „Beratungsvertrag“ bezeichneten Rahmenvertrag über die laufende anwaltliche Beratung geschlossen. Vereinbart war ein Stundenhonorar von 222 Euro netto. Der jeweilige Leistungsumfang sollte für Zeiträume von ein bis drei Monaten im Voraus abgestimmt werden.

Streit um die Beratungsvergütung

Gegenstand des Rechtsstreits waren 46,5 Beratungsstunden aus dem Zeitraum vom 28. Oktober bis 25. November 2025. Die Gesellschaft nahm die Leistungen in Anspruch, ohne Qualität, Umfang oder Höhe zu beanstanden. Die Rechnung blieb dennoch unbezahlt.

Gesellschaft beruft sich auf Konzern-Geschäftsordnung


Die Gesellschaft bestritt eine wirksame Beauftragung. Sie berief sich insbesondere auf eine Geschäftsordnung für den Vorstand der Muttergesellschaft. Danach sollten Geschäfte zwischen der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen einerseits und einem Vorstandsmitglied oder diesem nahestehenden Personen andererseits der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Nach Auffassung der Beklagten sollte diese Regelung konzernweit auch die Geschäftsleitungsorgane der Tochtergesellschaften binden.

Das Landgericht gab der im Urkundenprozess erhobenen Zahlungsklage im Wesentlichen statt und sprach dem Kläger 12.284,37 Euro nebst Zinsen zu. Der Beklagten blieben ihre Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht sprach dem Kläger die geltend gemachte Vergütung zu und verneinte die von der Beklagten angeführten Beschränkungen der Vertretungsmacht.

Wirksame Beauftragung trotz möglichem Insichgeschäft

Das Gericht ließ offen, ob der weitere Geschäftsführer den Auftrag erteilt hatte oder ob der Kläger die Beauftragung auf Seiten der Gesellschaft selbst vorgenommen hatte. In beiden Konstellationen war die Beauftragung wirksam: Der Kläger war einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Damit durfte er grundsätzlich Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft mit sich selbst abschließen.

Kein automatischer Durchgriff der Konzern-Geschäftsordnung


Nach Auffassung des Landgerichts konnte die Geschäftsordnung der Muttergesellschaft die Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Tochtergesellschaft nicht beschränken. Bereits der wirksame Beschluss der Geschäftsordnung war im Urkundenprozess nicht nachgewiesen. Das vorgelegte Aufsichtsratsprotokoll dokumentierte weder eine Abstimmung noch deren Ergebnis. Der angebotene Zeugenbeweis war im Urkundenprozess nicht statthaft.

Vor allem stellte das Gericht klar: Selbst eine wirksam beschlossene Geschäftsordnung der Muttergesellschaft entfaltet nicht automatisch Wirkung für die Geschäftsleitungsorgane verbundener Unternehmen. Ein solcher Durchgriff widerspricht dem Grundsatz der rechtlichen Selbstständigkeit juristischer Personen.

Mehrheitsbeteiligung allein ersetzt keinen Umsetzungsakt


Die Beteiligung der Muttergesellschaft von 58 % begründete nach den Feststellungen des Gerichts ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 17 AktG. Die Gesellschaften waren jedoch nicht unter einheitlicher Leitung zusammengefasst; ein Beherrschungsvertrag oder eine Eingliederung bestand nicht.

Auch bei einer Mehrheitsbeteiligung müssen gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten tatsächlich ausgeübt werden. Die bloße Möglichkeit, Gesellschafterbeschlüsse herbeizuführen, ersetzt den erforderlichen Beschluss nicht. Für eine Beschränkung der Geschäftsführerbefugnis fehlte es an einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag oder an einem Gesellschafterbeschluss der Tochtergesellschaft nach § 37 Abs. 1 GmbHG.

Hinzu kam, dass der Geschäftsführer ausdrücklich von § 181 BGB befreit worden war. Eine gegenläufige Beschränkung für Geschäfte mit sich selbst hätte nach der Argumentation des Gerichts nicht nur wirksam eingeführt werden müssen. Zugleich hätte die Befreiung von § 181 BGB angepasst oder aufgehoben werden müssen.

Interne Beschränkungen wirken grundsätzlich nicht gegenüber Dritten


Selbst eine wirksame Beschränkung im Innenverhältnis würde die gesetzliche Vertretungsmacht grundsätzlich nicht im Außenverhältnis begrenzen. § 37 Abs. 2 GmbHG schützt den Rechtsverkehr: Interne Vorgaben sind Dritten gegenüber grundsätzlich unbeachtlich.

Eine Ausnahme kann bei einem Missbrauch der Vertretungsmacht in Betracht kommen. Dafür reicht die bloße Kenntnis einer internen Beschränkung jedoch nicht aus. Erforderlich sind besondere Umstände, insbesondere ein Handeln zum Nachteil der Gesellschaft und eine entsprechende Kenntnis auf der anderen Seite des Geschäfts.

Kein Missbrauch ohne Nachteil der Gesellschaft


Im entschiedenen Fall verneinte das Landgericht einen Missbrauch. Die Beratungsleistungen waren unstreitig ordnungsgemäß erbracht worden. Die Gesellschaft hatte weder einen qualitativen Mangel noch einen überhöhten Umfang dargelegt. Zudem war der Beratungsvertrag über Jahre praktiziert worden: Leistungen wurden angefordert, erbracht und bezahlt.

Allein der Einwand, die Tätigkeiten des Klägers als Geschäftsführer und als Rechtsanwalt seien schwer voneinander abzugrenzen, genügte dem Gericht nicht als Nachweis eines Nachteils. Damit blieb es beim Vergütungsanspruch aus dem Beratungsvertrag.

Besonderheiten des Urkundenprozesses

Das Urteil verdeutlicht zugleich die prozessuale Bedeutung des Urkundenprozesses. Wer dort Einwendungen erhebt, muss sie grundsätzlich mit den nach §§ 592 ff. ZPO zulässigen Beweismitteln belegen können. Ein Zeugenangebot konnte den fehlenden urkundlichen Nachweis der behaupteten Aufsichtsratsentscheidung nicht ersetzen. Da es sich um ein Vorbehaltsurteil handelt, kann die Beklagte ihre Rechte im Nachverfahren weiterverfolgen.

Fazit

Was Unternehmensgruppen und Geschäftsführungen beachten sollten


Die Entscheidung unterstreicht die rechtliche Eigenständigkeit von Tochtergesellschaften. Konzernweite Governance-Vorgaben können sinnvoll sein, entfalten aber nicht allein deshalb gesellschaftsrechtliche Wirkung, weil sie von der Muttergesellschaft beschlossen oder konzernintern kommuniziert werden. Soll die Geschäftsführungsbefugnis einer Tochtergesellschaft beschränkt werden, muss dies auf der richtigen gesellschaftsrechtlichen Ebene und in der erforderlichen Form geschehen.

In der Summe stärkt das Urteil die Verlässlichkeit der organschaftlichen Vertretungsmacht und setzt einem formlosen „Durchregieren“ innerhalb von Unternehmensgruppen Grenzen. Für die Praxis liegt die zentrale Botschaft in einer sauberen, gesellschaftsbezogenen Governance: Konzerninterne Vorgaben müssen dort wirksam beschlossen und dokumentiert werden, wo sie gelten sollen. Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtlichen Umsetzung.

Bedeutung für die Praxis

  • Governance gesellschaftsbezogen umsetzen: Konzernvorgaben gelten nicht automatisch für Tochtergesellschaften.
  • Beschränkungen wirksam verankern: Erforderliche Regelungen müssen auf der richtigen gesellschaftsrechtlichen Ebene beschlossen werden.
  • § 181 BGB mitdenken: Befreiungen und Beschränkungen müssen aufeinander abgestimmt werden.
  • Beschlüsse dokumentieren: Gesellschaftsrechtliche Vorgaben sollten nachvollziehbar festgehalten werden.

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