14. Oktober 2026
3 Min.

Abmahnwelle gegen Genossenschaftsbanken: SfBKV rügt Dauerauftragsentgelte und „Glossar-Fundort“

Die SfBKV versendet derzeit Abmahnungen an genossenschaftliche Kreditinstitute. Erfahren Sie, welche Vorwürfe erhoben werden, wie diese rechtlich einzuordnen sind und warum die geltend gemachten Ansprüche in vielen Fällen zweifelhaft sein dürften.

Auf einen Blick

  • SfBKV verschickt aktuell Abmahnungen an genossenschaftliche Kreditinstitute.
  • Beanstandet werden Dauerauftragsentgelte und Glossar-Hinweise in Entgeltinformationen.
  • Die rechtliche Grundlage der Vorwürfe erscheint fraglich, insbesondere im Hinblick auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung.
  • Institute sollten Unterlassungserklärungen nicht vorschnell abgeben und Abmahnungen rechtlich prüfen lassen.

Worum geht es bei den aktuellen Abmahnungen?

Aktuell versendet die „Schutzgemeinschaft für Bankkunden, Kapitalanleger und Versicherungsnehmer e. V.“ (SfBKV) offenbar in größerem Umfang im Wesentlichen gleichlautende Abmahnschreiben an genossenschaftliche Kreditinstitute. Anlass dürfte die Entscheidung des BGH vom 07.07.2026 – XI ZR 129/24 – sein, in der der Bundesgerichtshof festgestellt hat, dass die Preisklauseln in der Entgeltinformation als AGB anzusehen sind.

Sachverhalt

Welche Vorwürfe erhebt die SfBKV?

Die Abmahnungen stützen sich formal auf § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 1 UWG. Beanstandet werden angeblich rechtswidrige AGB-Klauseln zu Buchungsposten sowie unzureichende Verweise auf das gesetzliche Glossar, insbesondere das Verschweigen seines genauen Fundorts.

Rüge 1 -
Entgeltklauseln für Dauerauftragsbuchungsposten

Beanstandet werden Klauseln der Entgeltinformation, nach denen für die Einrichtung, Änderung oder Wiederaufnahme eines ausgesetzten Dauerauftrags auf Wunsch des Kunden oder der Kundin ein Entgelt verlangt wird. Die SfBKV meint, dies verstoße gegen §§ 675y Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, 675u BGB.

Ein Zahlungsvorgang, der auf einem Fehler der Bank beruhe oder nicht ausschließlich im Interesse und im Auftrag des Kunden oder der Kundin erfolge, dürfe der Kundenseite nicht entgeltlich zur Last gelegt werden. Entsprechende pauschale Entgeltregelungen seien ohne wirksamen Ausschluss fehlerhafter Buchungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzulässig (BGH, Urteil vom 27.01.2015 – XI ZR 174/13).

Rüge 2 –
Fehlender Hinweis auf den „Fundort“ des Glossars

Zusätzlich wird moniert, dass nach § 14 Abs. 6 ff. ZKG zwar eine Entgeltinformation nebst Glossar zur Verfügung gestellt werde, in der Entgeltinformation jedoch an keiner Stelle angegeben sei, wo genau dieses Glossar zu finden oder wie es abzurufen sei. Es fehle angeblich ein konkreter und transparenter Hinweis auf den genauen Fundort des Glossars.

Rechtlich wird dies auf § 2 UKlaG i. V. m. § 307 BGB (Transparenzgebot) sowie §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) gestützt. Dabei wird behauptet, der Bundesgerichtshof habe in seiner jüngsten Rechtsprechung klargestellt, dass das gesetzlich vorgeschriebene Glossar für Verbrauchende leicht zugänglich und eindeutig auffindbar sein müsse. Die bloße abstrakte Existenz eines Glossars reiche nicht aus, wenn Verbrauchenden der konkrete Fundort innerhalb der Unterlagen vorenthalten werde.

Die SfBKV setzt in der Abmahnung eine Frist von zehn Tagen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ferner macht sie die Kosten der Abmahnung geltend.

Rechtliche Einschätzung

Die Ansprüche dürften überwiegend nicht bestehen

Rüge 1:
Die Klauseln dürften BGH konform sein

Bei der allgemeinen und unterschiedslosen Bepreisung von „Buchungsposten“ hat der Bundesgerichtshof die Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel festgestellt (BGH, Urteil vom 27.01.2015 – XI ZR 174/13). Danach ist ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich, dass ein Entgelt nur erhoben wird, wenn die Buchungen vereinbarungsgemäß und im Auftrag der Kundenseite erfolgen; für fehlerhafte Buchungen sowie Korrektur- und Stornobuchungen darf kein Entgelt erhoben werden.

Diese Rechtsprechung betrifft jedoch typischerweise Buchungsvorgänge, die auch durch Dritte oder durch einen Fehler der Bank ausgelöst werden können, etwa eingehende Überweisungen. Bei Preisklauseln, die von vornherein ausschließlich Buchungen erfassen, die auf Anweisung der Kundenseite oder mit dessen Ermächtigung erfolgen, ist ein solcher Zusatz nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 07.07.2026 – XI ZR 129/24).

"Die hier gerügten Klauseln betreffen demgegenüber die Einrichtung, Änderung und Wiederaufnahme eines Dauerauftrags – Vorgänge, die ihrer Natur nach stets nur auf aktive Veranlassung der Kundenseite erfolgen; eine Bank richtet nicht von sich aus oder irrtümlich einen Dauerauftrag ein."

Zudem enthalten die beanstandeten Klauseln bereits den einschränkenden Zusatz „auf Wunsch des Kunden“ – also genau die Formulierung, die in vergleichbaren BGH-Fällen als klarstellender Zusatz gefordert wurde. Schließlich betrifft die Bepreisung der Kundenaufträge keine Buchungsposten.

Rüge 2
„Fundort-Gebot“ des BGH existiert nicht

Die Behauptung, der BGH habe in „jüngster Rechtsprechung“ – gemeint sein dürfte die oben genannte Entscheidung vom 07.07.2026 – ein eigenständiges Erfordernis zur Angabe des genauen Fundorts des Glossars in der Entgeltinformation aufgestellt, ist unzutreffend. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof das gesetzliche Erfordernis angeführt, dass Zahlungsdienstleistende Verbraucherinnen und Verbrauchern nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 ZKG, der Art. 4 Abs. 4 und 5 der Zahlungskontenrichtlinie umsetzt, jederzeit leicht zugänglich ein Glossar zur Verfügung stellen müssen. 

Dieses muss mindestens die in der BaFin-Liste enthaltenen standardisierten Begriffsbestimmungen der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten. Ferner hat der BGH festgestellt, dass der „Durchschnittsverbraucher“, auf dessen Empfängerhorizont bei der AGB-Prüfung abzustellen ist, die Zahlungskontenterminologie kennen dürfte, sodass dem Inhalt des Glossars im Rahmen der AGB-Prüfung nur untergeordnete Bedeutung zukommen dürfte. Die von der SfBKV vertretene Auffassung lässt sich daher mit der jüngsten höchstrichterlichen Entscheidung zu dieser Thematik nicht in Einklang bringen.

Was Institute jetzt beachten sollten

1. Nicht vorschnell unterschreiben

Eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen begründet nach § 339 BGB eine eigenständige Zahlungsverpflichtung für künftige Verstöße – unabhängig davon, ob der ursprünglich behauptete Anspruch tatsächlich bestand. Eine einmal abgegebene Erklärung lässt sich praktisch nicht mehr rückgängig machen.

 


2. Von der Zehntagesfrist nicht unter Druck setzen lassen

Der Hinweis, eine längere Frist könne nicht gewährt werden, weil Verbraucherrechte aktuell angeblich erheblich bedroht seien, soll eine Drucksituation erzeugen. Vergleichbare Vorgehensweisen kennt man auch von Phishing-Angriffen.

 



3. Keine Zahlung ohne Prüfung

Weder die Kostenpauschale noch eine etwaige spätere Vertragsstrafenforderung sollten vorschnell beglichen werden. In jedem Fall empfehlen wir, Abmahnungen anwaltlich prüfen zu lassen und Unterlassungserklärungen nicht ohne anwaltliche Begleitung abzugeben. Dies gilt umso mehr, wenn die Abmahnung – wie in einzelnen uns bekannten Fällen – weitere als die oben genannten typisierten Klauseln betrifft.

4. Förmliche, begründete Zurückweisung erwägen

Sofern die Prüfung die hier dargestellten Zweifel bestätigt, sollte mit einer substantiierten Erwiderung auf die geringen Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens der SfBKV hingewiesen werden.

Fragen zu den aktuellen SfBKV-Abmahnungen?

Sie haben ein entsprechendes Schreiben erhalten oder möchten die Erfolgsaussichten der geltend gemachten Ansprüche bewerten lassen? Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Prüfung und der weiteren Vorgehensweise.

Heike Giacobello
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