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Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Globalzession als Finanzierungsinstrument bleibt erhalten

4. Mai 2023

Unsere AWADO GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (AWADO GmbH WPG StBG) hat eine Mitgliedsbank ihres Netzwerkpartners, dem Genoverband – Verband der Regionen e. V., in dessen Auftrag vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erfolgreich in einem Verfahren vertreten, das für die Banken und auch den Mittelstand sehr bedeutsam ist. Das erwirkte Urteil betrifft die Haftung von Banken für Umsatzsteuerschulden ihrer Kunden nach § 13c UStG. Diese Haftung kann bei Banken dann eine Rolle spielen, wenn ein Unternehmen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Rahmen einer sogenannten Globalzession an die Bank zur Sicherung von Krediten abtritt. Die Globalzession ist ein gebräuchliches Kreditsicherungsinstrument.

Im Urteilsfall war streitig, ob eine Vereinnahmung und somit eine Haftung seitens der Bank gem. § 13c Abs. 1 UStG für Umsatzsteuerschulden der Kundin bereits dann in Betracht kommt, wenn die betreffenden Forderungsbeträge auf einem Kontokorrentkonto der Kundin bei der Bank eingehen, das innerhalb der vereinbarten Kreditlinie geführt wird. Der BFH hat entgegen der Auffassung der Vorinstanz, dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt, nun entschieden, dass eine Vereinnahmung von Zahlungen während eines laufenden Kontokorrentvertragsverhältnisses seitens der Bank dann nicht anzunehmen ist, wenn sich der Kontostand innerhalb der vertraglich vereinbarten Kreditlinie befindet und der abtretende Unternehmer oder die abtretende Unternehmerin frei über die Beträge verfügen kann.

„Das Urteil des BFH gibt den Banken die Sicherheit, nicht unbemerkt in eine Haftung gemäß § 13c UStG zu rutschen. Wäre der BFH der Rechtsauffassung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, hätte dies für die Banken große Unsicherheit bei den Kreditvergaben gegen Globalzession bedeutet“, erklärt Steuerberater Karsten Fleck, Mitglied des Management Boards der AWADO GmbH WPG StBG und zugleich Bereichsleiter Steuern des Genoverbandes. „In der Folge wäre es sicherlich erforderlich gewesen, das Kreditmonitoring in den Bankhäusern entsprechend auszubauen und die Kreditvergabe gegen Globalzession für Unternehmen zu verteuern oder nur noch sehr restriktiv einzusetzen.“

Die wichtige Aussage des Urteils für die Banken ist, dass eine Haftung der Bank – möglicherweise unbemerkt und von der Bank nur bedingt steuerbar – nicht bereits dadurch begründet werden könne, dass Beträge auf dem Kontokorrentkonto eines Kunden gutgeschrieben werden, dessen Kontostand sich innerhalb der vertraglich vereinbarten Kreditlinie befindet. Nach Auffassung des BFH kommt es für die Beurteilung der Entstehung einer Haftung gem. § 13c UStG vielmehr darauf an, inwieweit der abtretende Unternehmer oder die Unternehmerin nicht mehr über die auf dem Kontokorrentkonto eingegangenen Beträge tatsächlich wirtschaftlich verfügen kann.

Ob eine Vereinnahmung seitens der Bank letztlich anzunehmen ist, die die Haftung gemäß § 13c USt auslöst, liegt somit in den Händen der Bank und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Für den Urteilsfall ist dies durch das Finanzgericht der Vorinstanz in einem zweiten Verfahrensgang festzustellen.

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Karsten Fleck
Geschäftsführung
Steuerberater

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