11. März 2026
3-4 Min.

Widerruf des Genossenschaftsbeitritts in der Liquidation: BGH ruft den EuGH an

Gesellschaftsrecht

Auf einen Blick

  • BGH legt dem EuGH Fragen zum Verhältnis von EU‑Verbraucherschutzrecht und deutschem Genossenschaftsrecht vor (Beschl. v. 21.10.2025 – II ZR 119/24).
  • Streitpunkt: Kann ein Verbraucher seinen Beitritt zu einer bereits in Liquidation befindlichen Genossenschaft wirksam widerrufen – und erhält er dann seine volle Einlage zurück?
  • Der BGH sieht nach nationalem Recht die Teilnahme des widerrufenden Mitglieds am Liquidationsverfahren vor und wendet die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft an.
  • Die Antwort des EuGH wird klären, wie weit EU‑Widerrufsrechte in gesellschaftsrechtliche Grundstrukturen eingreifen dürfen und wie Genossenschaften Beitrittsmodelle künftig gestalten müssen.

Der Kläger, zum Zeitpunkt des Beitritts 74 Jahre alt, wollte seine Altersvorsorge verbessern und trat im Oktober 2015 einer Genossenschaft bei (Beklagte zu 1), deren Zweck nach der Satzung in der wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder durch Altersvorsorgeleistungen bestand. 

Der Beitritt kam nach telefonischer Beratung durch einen Vermittler (ehemaliger Beklagter zu 2) zustande. Der Kläger unterschrieb ein ihm per Post übersandtes Beitrittsformular. Dieses enthielt eine Widerrufsbelehrung mit einer 14‑tägigen Widerrufsfrist, informierte aber nicht über die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere nicht über etwaige Wertersatzpflichten. 

Der Kläger zeichnete zehn Geschäftsanteile zu je 1.000 € und zahlte zusätzlich ein Eintrittsgeld von 500 €, insgesamt also 10.500 €. Die Genossenschaft bestätigte den Beitritt. Die Satzung sah keine Nachschusspflicht vor; im Liquidationsfall sollten Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben verteilt werden. 

Im August 2018 beschloss die Generalversammlung die Liquidation der Genossenschaft; die Mitglieder wurden informiert. 

Erst im November 2021 – also drei Jahre nach dem Liquidationsbeschluss – erklärte der Kläger den Widerruf seiner Beitrittserklärung und verlangte Rückzahlung seiner 10.500 € (zunächst teilweise als Feststellung eines Auseinandersetzungsguthabens, später als Zahlungsanspruch Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung). Das Landgericht Potsdam (Urt. v. 22.11.2022 – 12 O 37/22) hat die Klage abgewiesen. Das OLG Brandenburg (Urt. v. 25.09.2024 – 7 U 198/22) gab der Berufung des Klägers überwiegend statt und sprach dem Kläger 10.500 € Zug um Zug gegen Übertragung der Genossenschaftsanteile zu. Hiergegen richtet sich die Revision der Genossenschaft zum BGH.

Der BGH bejaht das Bestehen und die Rechtzeitigkeit des Widerrufs, sieht sich aber bei der Frage der Rechtsfolgen im Spannungsfeld zwischen EU‑Verbraucherschutzrecht (Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen) und nationalem Genossenschaftsrecht (insbesondere §§ 65, 75, 90, 91 GenG) und ruft deshalb den EuGH an.
 

Entscheidungsgründe des BGH und Vorlagefragen an den EuGH
1. Anwendbares Recht und Ausgangspunkt des BGH

Für den Fall gelten noch die Vorschriften des BGB in der Fassung bis zum 27.05.2022 sowie das Genossenschaftsgesetz (GenG). Maßgeblich sind insbesondere:

  • § 357a BGB a.F. – Rechtsfolgen des Widerrufs von Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (Rückgewähr der empfangenen Leistungen binnen 30 Tagen, ggf. Wertersatzpflicht des Verbrauchers).
  • § 312 ff. BGB a.F. – Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, Widerrufsrecht (§ 312g, § 355, § 356 BGB).
  • § 65 Abs. 4 S. 1 GenG – Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die Genossenschaft vor Wirksamwerden der Kündigung aufgelöst wird.
  • § 75 GenG – Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung binnen sechs Monaten nach Mitgliedschaftsende.
  • §§ 90, 91 GenG – Voraussetzungen und Modalitäten der Vermögensverteilung im Liquidationsverfahren.

Das OLG hatte angenommen, bei der Beteiligung handele es sich um eine Finanzdienstleistung zur Altersvorsorge i.S.d. § 312 Abs. 5 BGB a.F. Die Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrags (§ 312c BGB) lagen vor. Dem Kläger stand danach ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1, § 355 BGB zu. 

Wegen der unvollständigen Widerrufsbelehrung (keine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs) war die Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB a.F. nicht in Gang gesetzt worden; zudem gilt die 12‑Monats‑Höchstfrist auf Finanzdienstleistungen nicht. Der Widerruf im November 2021 war daher nicht verfristet

Das OLG verneinte zudem einen Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB); der BGH bestätigt, dass diese Wertung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

2. Widerruf und „fehlerhafte Gesellschaft“

Nach ständiger Rechtsprechung des II. Zivilsenats wird ein „fehlerhafter“ Beitritt zu einer Gesellschaft (Personengesellschaft oder Genossenschaft) nicht rückwirkend nichtig, sondern ex nunc abgewickelt – nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft:

  • Ein Widerruf des Beitritts wird gesellschaftsrechtlich wie eine außerordentliche Kündigung behandelt.
  • Die Mitgliedschaft endet nur für die Zukunft; Verbindlichkeiten und in der Vergangenheit entstandene Rechte und Pflichten bleiben bestehen.
  • Der ausscheidende Gesellschafter/Genosse erhält ein Auseinandersetzungsguthaben, das dem Wert seines Anteils zum Zeitpunkt des Ausscheidens entspricht – dieser Wert kann wegen eingetretener Verluste unter der ursprünglichen Einlage liegen.

Der EuGH hat dieses Modell bereits im Zusammenhang mit Haustürgeschäften (Art. 5 Haustürwiderrufs‑Richtlinie, „Friz“-Entscheidung) akzeptiert: Der Verbraucher darf nicht völlig aus dem wirtschaftlichen Risiko der Kapitalanlage entlassen werden, wenn er längere Zeit am Fonds teilgenommen hat.

Der BGH hat diese Grundsätze auch bisher bei widerrufenen Genossenschaftsbeitritten außerhalb einer Liquidation angewandt.

3. Besonderheit: Widerruf in der Liquidation – Vorrang des Genossenschaftsrechts?

Im vorliegenden Fall ist die Genossenschaft bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits aufgelöst. Das nationale Genossenschaftsrecht sieht hier zwingend die Teilnahme des Mitglieds am Liquidationsverfahren vor:

  • Nach § 65 Abs. 4 S. 1 GenG endet die Mitgliedschaft nicht dadurch, dass das Mitglied „kündigt“ (hier: widerruft), wenn die Genossenschaft bereits aufgelöst ist.
  • § 90 GenG untersagt die Vermögensverteilung an Mitglieder vor Tilgung bzw. Deckung der Schulden und vor Ablauf einer Einjahressperrfrist.
  • § 91 GenG regelt die Verteilung des verbleibenden Vermögens nach den Geschäftsguthaben; Satzungsregelungen können dies modifizieren.

Folge nach deutschem Gesellschaftsrecht: Der Widerruf ändert an der Teilnahme des Klägers am Liquidationsverfahren nichts; sein Rückzahlungsanspruch richtet sich nicht nach § 357a BGB a.F. (volle Rückgewähr der Einlage), sondern nach seinem liquidationsabhängigen Auseinandersetzungsguthaben. Dieses kann theoretisch auch deutlich unter 10.500 € liegen.

Genau hier stellt sich die Frage, ob das von der Finanzdienstleistungs‑Fernabsatz‑Richtlinie (RL 2002/65/EG) gewährte Widerrufsrecht und deren Art. 7 Abs. 4 S. 1 (Rechtsfolgen des Widerrufs) es zulassen, dass nationales Gesellschaftsrecht die Rückabwicklung „übersteuert“.

4. Vorlagefragen an den EuGH (Art. 267 AEUV)

Der BGH formuliert zwei zentrale Fragen:

  • Widerrufsausschluss bei Liquidation: Steht Art. 7 Abs. 4 S. 1 RL 2002/65/EG einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Widerruf des Beitritts zu einer Genossenschaft im Fall ihrer Liquidation ausgeschlossen ist und der Verbraucher den für die Liquidation geltenden nationalen Regeln unterworfen wird (konkret: §§ 65 Abs. 4, 90, 91 GenG)?
  • Beschränkung der Rückabwicklung auf Auseinandersetzungsguthaben: Falls Frage 1 bejaht wird: Steht Art. 7 Abs. 4 S. 1 RL 2002/65/EG einer richterrechtlichen Lösung entgegen, nach der der widerrufende Verbraucher zwar ausscheidet, aber nur einen Anspruch in Höhe des Werts seines Genossenschaftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens erhält, der wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der Genossenschaft unter dem Wert seiner Einlage liegen kann (Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft auf den Widerruf in der Liquidation)?
5. Argumentationslinien des BGH gegenüber dem EuGH

Der BGH arbeitet dem EuGH eine Reihe von Gesichtspunkten auf, die für die Zulässigkeit der gesellschaftsrechtlichen Begrenzung der Widerrufsfolgen sprechen:

  • Systemkonflikt: Verbraucherschutzrecht (Widerruf als „Rückabwicklung“ eines Austauschvertrags) vs. Verbandsrecht (Bestandsschutz, Gleichbehandlung der Mitglieder, Gläubigerschutz).
  • Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV): Würde der widerrufende Genosse stets seine volle Einlage ungeachtet späterer Verluste zurückerhalten, könnte dies
  • zu massiven Belastungen der verbleibenden Mitglieder und Gläubiger führen,
  • die Kapitalbasis von Genossenschaften destabilisieren und
  • Investoren von der Beteiligung an solchen Gesellschaften abschrecken.
  • Europäisches Gesellschaftsrecht: Die Gesellschaftsrechts‑Richtlinie (RL (EU) 2017/1132) kennt selbst Bestandsschutz‑Regeln, die rückwirkende Vernichtung von Gesellschaften ausschließen (Art. 11, 12). Das Unionsrecht will also die Abwicklung fehlerhafter Verbände nicht schrankenlos rückabwickeln.
  • Verhältnis von Vollharmonisierung und Gesellschaftsrecht:
  • Die Finanzdienstleistungs‑Fernabsatz‑Richtlinie bezweckt zwar eine Vollharmonisierung in ihrem Regelungsbereich.
  • Das Gesellschaftsrecht wurde aber nicht auf ihrer Rechtsgrundlage erlassen und ist im Richtlinientext nicht explizit geregelt.
  • Erwägungsgrund 13 RL 2002/65/EG lässt argumentativ Raum für nationale Besonderheiten, soweit diese außerhalb des harmonisierten Bereichs liegen.

Zusammenfassend hält der BGH es unionsrechtlich zumindest für vertretbar, die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft und § 65 Abs. 4 GenG auch im Anwendungsbereich der Finanzdienstleistungs‑Fernabsatz‑Richtlinie anzuwenden. Ob dies mit Art. 7 RL 2002/65/EG vereinbar ist, soll nun der EuGH entscheiden.
 

Fazit

Zusammenfassend hält der BGH es unionsrechtlich zumindest für vertretbar, die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft und § 65 Abs. 4 GenG auch im Anwendungsbereich der Finanzdienstleistungs‑Fernabsatz‑Richtlinie anzuwenden. Ob dies mit Art. 7 RL 2002/65/EG vereinbar ist, soll nun der EuGH entscheiden.

Schulteis, Vorabentscheidungsersuchen bzgl. des auf einen Widerruf der Beteiligung an einer in Liquidation befindlichen Genossenschaft anwendbaren Rechts, GWR 2026, 75

https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-GWR-B-2026-S-75-N-1

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Dr. Jur. Thomas Schulteis LL. M.
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