LG Nürnberg-Fürth zur Beschwerdebefugnis bei Beschlagnahmen
Das LG Nürnberg-Fürth hat die Grenzen der Beschwerdebefugnis bei Beschlagnahmen präzisiert. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Beschuldigte Ermittlungsmaßnahmen nicht allein deshalb anfechten können, weil die sichergestellten Unterlagen später gegen sie verwendet werden könnten. Maßgeblich bleibt die unmittelbare Betroffenheit eigener Rechte.

Auf einen Blick
Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren setzen regelmäßig eine eigene unmittelbare Beschwer des Rechtsmittelführers voraus.
Der Beschuldigte kann Beschlagnahmen nicht anfechten, wenn allein Rechte Dritter (GmbH, Steuerberater, Geschäftspartner) betroffen sind.
Beschwerdebefugt sind bei Beschlagnahmen insbesondere Eigentümer, letzte Gewahrsamsinhaber oder Grundrechtsträger in eigener Person.
Eine reine strafprozessuale Betroffenheit begründet keine Beschwerdeberechtigung.
LG Nürnberg-Fürth präzisiert die Grenzen der Beschwerdebefugnis
Der Beschluss der 12. Strafkammer des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 21. Mai 2026 (Az. 12 Qs 36-38/26) schärft die Grenzen der Beschwerdebefugnis des Beschuldigten im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach § 98 StPO. Streitentscheidend ist die Frage, ob ein Beschuldigter Beschwerde gegen Beschlagnahmebeschlüsse einlegen kann, die ausschließlich bei Dritten vollzogen wurden und nur deren Rechtspositionen berühren.
Die Rolle als Beschuldigter allein verleiht keine umfassende Anfechtungsbefugnis gegen sämtliche Ermittlungshandlungen. Maßgeblich ist stets, ob eigene Rechte des Beschwerdeführers durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind.
Sachverhalt
Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung zugunsten der G GmbH. Der Beschwerdeführer war bis zum 21.10.2022 Geschäftsführer dieser Gesellschaft, seitdem ist ein Mitbeschuldigter alleiniger Gesellschafter.
Drei Beschlagnahmebeschlüsse gegen Dritte
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden aufgrund richterlicher Durchsuchungsbeschlüsse verschiedene Objekte durchsucht und Beweismittel sichergestellt. Das Amtsgericht Nürnberg ordnete mit drei Beschlüssen vom 10.03.2026 die Beschlagnahme der sichergestellten Unterlagen an:
Beschlagnahme bei der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft X GmbH (AG Nürnberg, 57 Gs 1842/26; LG: 12 Qs 36/26). Gegenstand sind Geschäftsunterlagen der G GmbH, die bei dem Steuerberater liegen und einen der als verdächtig bezeichneten Umsatzsteuerfälle betreffen.
Beschlagnahme bei der S GmbH, einer Geschäftspartnerin der G GmbH (AG Nürnberg, 57 Gs 1843/26; LG: 12 Qs 37/26). Gegenstand sind Unterlagen und Daten u.a. zu Geschäftsbeziehungen der S GmbH mit der G GmbH.
Beschlagnahme bei der G GmbH (AG Nürnberg, 57 Gs 1847/26; LG: 12 Qs 38/26). Gegenstand sind Geschäftsunterlagen der G GmbH.
Beschwerde gegen alle Beschlüsse
Der (natürliche) Beschuldigte legte ohne nähere Begründung gegen alle drei Beschlüsse Beschwerde ein. Das Amtsgericht half den Beschwerden nicht ab und legte dem Landgericht vor.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht verwirft die Beschwerden als unzulässig, weil es an einer eigenen Beschwer des Beschuldigten fehlt.
Maßstäbe der Beschwerdebefugnis
Rechtsmittel nach der StPO dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen, eigenen Beschwer. Nach § 304 Abs. 1 StPO sind primär die Verfahrensbeteiligten beschwerdeberechtigt. § 304 Abs. 2 StPO erweitert die Beschwerdemöglichkeit auf „andere Personen“, soweit sie durch die Entscheidung „betroffen“ sind. Diese Betroffenheit setzt jedoch eine eigene, unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung in der eigenen Rechtssphäre voraus (etwa als Eigentümer, letzter Gewahrsamsinhaber oder spezifisch Grundrechtsbetroffener). Maßgeblich ist damit nicht die Stellung als Beschuldigter, sondern der Eingriff in die eigene Rechtssphäre. Eine lediglich mittelbare Betroffenheit über den möglichen Beweiswert der Unterlagen genügt nicht.
Anwendung auf die Beschlagnahmen im konkreten Fall
Keine eigene Betroffenheit des Beschuldigten
In dem konkreten Fall richten sich alle drei Beschlagnahmen ausschließlich gegen Vermögensgegenstände und Geschäftsunterlagen von Rechtsträgern, die von dem Beschuldigten rechtlich zu trennen sind (berufliche Dienstleister, eigenständige Gesellschaften). Dem Beschuldigten selbst kommt weder die Stellung als aktuelles Organ noch eine eigene vermögensrechtliche Zuordnung (insbesondere als Eigentümer oder letzter Gewahrsamsinhaber) hinsichtlich der betroffenen Unterlagen zu.
Frühere Organstellung genügt nicht
Die Eingriffe erfolgen damit ausschließlich in Rechtskreisen Dritter. Eine eigene Beschwerde des Beschuldigten liegt nicht vor. Beschwerdebefugt wären allenfalls die jeweils betroffenen Rechtsträger selbst. Besonders hervorzuheben ist, dass die frühere Stellung als Geschäftsführer der G GmbH keine eigene Beschwerdebefugnis hinsichtlich der beschlagnahmten Gesellschaftsunterlagen vermittelt. Entscheidend bleibt, wem die betroffenen Unterlagen rechtlich zugeordnet sind und in wessen Rechtssphäre die Beschlagnahme eingreift.

Bedeutung für die Praxis
- Eigene Rechtsbetroffenheit ist entscheidend: Eine Beschwerde setzt voraus, dass die Beschlagnahme unmittelbar in die eigene Rechtssphäre eingreift.
- Drittinteressen reichen nicht aus: Sind ausschließlich Rechte einer Gesellschaft oder anderer Dritter betroffen, begründet die Stellung als Beschuldigter keine Beschwerdebefugnis.
- Beschwerdebefugnis frühzeitig prüfen: Bereits im Ermittlungsverfahren sollte geklärt werden, wer durch die Beschlagnahme in eigenen Rechten betroffen ist und Rechtsbehelfe einlegen kann.
Fazit
Die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth konturiert die Grenzen der Beschwerdebefugnis des Beschuldigten. Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn die Maßnahme den Beschuldigten unmittelbar in seiner eigenen Rechtssphäre beeinträchtigt, etwa durch Eingriffe in sein Eigentum, seinen Gewahrsam oder eine eigene Grundrechtsposition. Werden ausschließlich Rechtspositionen Dritter, insbesondere einer GmbH, eines Steuerberaters oder eines Geschäftspartners, berührt, fehlt es an der notwendigen eigenen Beschwer. Für die Praxis zeigt die Entscheidung, dass die bloße Möglichkeit einer späteren Verwertung der Unterlagen gegen den Beschuldigten keine Beschwerdebefugnis begründet. Bereits im Ermittlungsverfahren ist daher sorgfältig zu prüfen, wer durch eine Beschlagnahme tatsächlich in eigenen Rechten betroffen ist und welche Rechtsbehelfe erfolgversprechend eingelegt werden können. Hierbei unterstützen wir Unternehmen, Organmitglieder und sonstige Verfahrensbeteiligte bei der strategischen Bewertung und Wahrnehmung ihrer Rechte im Ermittlungsverfahren.
Fragen zu Beschlagnahmen und Ermittlungsverfahren?
Beschlagnahmen, Durchsuchungen und sonstige Ermittlungsmaßnahmen werfen häufig komplexe Fragen zur Beschwerdebefugnis und zur Wahrnehmung eigener Rechte auf. Gerne unterstützen wir Unternehmen, Organmitglieder und sonstige Verfahrensbeteiligte bei der rechtlichen Einordnung und strategischen Begleitung im Ermittlungsverfahren.

