30. Juli 2026
7 Min.

BGH stärkt die Gestaltungsfreiheit bei Managementbeteiligungen

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu Leaver-Call-Optionen in Managementbeteiligungsprogrammen präzisiert. Zwar bleiben freie Hinauskündigungsklauseln grundsätzlich unwirksam, bei Managementbeteiligungen kann ihre Ausgestaltung jedoch eine sachliche Rechtfertigung begründen.

Auf einen Blick
  • Freie Hinauskündigungsklauseln bleiben grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

  • Bei Managementbeteiligungen können sie jedoch aufgrund der konkreten Ausgestaltung sachlich gerechtfertigt sein.

  • Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls – nicht die schematische Erfüllung einzelner Kriterien.

  • Weder ein erhebliches wirtschaftliches Risiko des Managers oder der Managerin noch eine ausschließlich auf den Exit bezogene Beteiligung schließen die Wirksamkeit der Call-Option aus.

  • Die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel, die Angemessenheit der Abfindung und die konkrete Optionsausübung sind getrennt zu prüfen.

Mit Urteil vom 10. Februar 2026 – II ZR 71/24 – hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu freien Hinauskündigungsklauseln in Managementbeteiligungsprogrammen präzisiert. Der II. Zivilsenat hält am grundsätzlichen Verbot voraussetzungsloser Ausschlussrechte fest, eröffnet marktüblichen Managementmodellen aber einen deutlich flexibleren Beurteilungsrahmen. Maßgeblich ist, ob die Beteiligung nach ihrem Zweck und ihrer konkreten Ausgestaltung gegenüber der Geschäftsführerstellung eine relevante eigenständige Bedeutung besitzt.

Sachverhalt

Managementbeteiligung über eine Management-KG

Der Kläger war alleiniger Fremdgeschäftsführer einer operativen Gesellschaft innerhalb einer auf LED-Beleuchtung spezialisierten Unternehmensgruppe. Im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms trat er im Dezember 2021 einer Management-KG als Kommanditist bei. Diese hielt ihrerseits eine Minderheitsbeteiligung von 1,28 % an der Gruppengesellschaft. Dem Kläger wurden mittelbar Anteile im Umfang von rund 0,38 % zugeordnet.

Für seine Beteiligung leistete der Kläger eine Einlage von 149.984,46 €. Dieser Betrag entsprach dem damaligen Verkehrswert der ihm zugeordneten Anteile. An den laufenden Gewinnen der Gruppengesellschaft war er nicht beteiligt. Sein wirtschaftliches Erfolgspotenzial bestand vielmehr in der Beteiligung an einem späteren Veräußerungserlös im Rahmen eines Exits. Damit trug er sowohl das Insolvenzrisiko als auch das Risiko einer negativen Wertentwicklung, ohne zuvor laufende Ausschüttungen zu erhalten.

Call-Option bei Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe

Der Gesellschaftsvertrag der Management-KG enthielt eine Call-Option. Danach konnten die übrigen Gesellschafter die Kommanditbeteiligung eines Managers oder einer Managerin erwerben, wenn dieser aus der Unternehmensgruppe ausschied. Ein sogenanntes Call Event lag unter anderem vor, wenn der Manager oder die Managerin nicht mehr geschäftsführend war, nicht mehr in einem aktiven Arbeits- oder Dienstverhältnis stand oder unwiderruflich freigestellt wurde. Die Höhe des Kaufpreises richtete sich insbesondere danach, ob ein Good-Leaver- oder ein Bad-Leaver-Fall vorlag.

Abberufung und Streit um die Beteiligung

Im September 2022 wurde der Kläger ohne Angabe von Gründen als Geschäftsführer abberufen. Sein Geschäftsführeranstellungsvertrag wurde ordentlich gekündigt; außerdem wurde er unwiderruflich freigestellt. Daraufhin übten die Beklagten im Dezember 2022 die Call-Option aus. Der für die Beteiligung ermittelte Verkehrswert belief sich zu diesem Zeitpunkt nur noch auf 35.173,68 €.

Der Kläger begehrte die Feststellung, weiterhin Kommanditist der Management-KG zu sein. Er hielt die Call-Option für eine sittenwidrige und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtige freie Hinauskündigungsklausel. Das Landgericht Augsburg (Entscheidung vom 22.11.2023 - 1 HKO 761/23 -) gab der Klage statt. Auch die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht München (Entscheidung vom 23.5.2024 - 14 U 5289/23 e -) blieb erfolglos. Auf die Revision der Beklagten hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.

Entscheidungsgründe

Freie Hinauskündigungsklauseln bleiben grundsätzlich sittenwidrig

Der Bundesgerichtshof bestätigt zunächst seine ständige Rechtsprechung: Regelungen, nach denen ein Gesellschafter, eine Gesellschaftergruppe oder die Gesellschaftermehrheit einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft ausschließen kann, sind in Personengesellschaften und in der GmbH grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Die streitgegenständliche Call-Option stellte eine solche freie Hinauskündigungsklausel dar. Die Berechtigten konnten den Kläger als Geschäftsführer jederzeit nach § 38 Abs. 1 GmbHG abberufen, sein Anstellungsverhältnis ordentlich kündigen oder ihn unwiderruflich freistellen. Auf diese Weise konnten sie selbst das Ereignis herbeiführen, an das die Call-Option anknüpfte.

Grund für die grundsätzliche Unwirksamkeit freier Hinauskündigungsklauseln ist das sogenannte Damoklesschwert-Argument: Muss ein Gesellschafter jederzeit mit seinem grundlosen Ausschluss rechnen, besteht die Gefahr, dass er seine Mitgliedschaftsrechte nicht frei ausübt. Er könnte sein Verhalten und sein Stimmrecht nicht am Gesellschaftswohl, sondern an den Erwartungen der ausschlussberechtigten Gesellschafter ausrichten, um den Verlust seiner Beteiligung zu vermeiden. Eine angemessene Abfindung beseitigt diese Gefahr nicht, weil nicht nur die Vermögensinteressen, sondern auch die freie Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte geschützt werden soll. 

Der Bundesgerichtshof hält auch gegenüber der im Schrifttum erhobenen Kritik an dieser Inhaltskontrolle fest. Eine bloße nachträgliche Kontrolle der konkreten Optionsausübung nach § 242 BGB reicht nach Auffassung des Senats nicht aus. Beugt sich der betroffene Gesellschafter bereits dem Druck der Klausel, kommt es möglicherweise gar nicht zu einem Ausschluss – und damit auch nicht zu einer nachträglichen Ausübungskontrolle. Erforderlich bleibt daher ein präventiver Schutz seiner Entscheidungsfreiheit. 

Wann eine sachliche Rechtfertigung möglich ist


Das grundsätzliche Verbot gilt jedoch nicht ausnahmslos. Eine freie Hinauskündigungsklausel kann wirksam sein, wenn sie aufgrund besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach einer Gesamtbetrachtung des Vertrags, seines Zwecks, der konkreten Beteiligungsstruktur sowie der beiderseitigen Interessen.

Voraussetzungen

Bei einem Managementmodell kommt eine sachliche Rechtfertigung insbesondere in Betracht, wenn

  • dem Manager die Gesellschafterstellung gerade wegen seiner Geschäftsführerstellung eingeräumt wird,

  • die Beteiligung einem mit der Managementfunktion verbundenen Zweck dient,

  • dieser Zweck mit dem Ende der Organ- oder Dienststellung entfällt und

  • der Beteiligung aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung keine relevante eigenständige Bedeutung gegenüber der Geschäftsführerstellung zukommt.

Gesamtwürdigung statt starre Kriterien

Die vom Bundesgerichtshof in seiner früheren Managermodell-Rechtsprechung herangezogenen Gesichtspunkte sind dabei keine abschließende oder zwingend vollständig zu erfüllende Kriterienliste. Sie sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; ihr jeweiliges Gewicht hängt jedoch von der konkreten Ausgestaltung der Beteiligung ab. Der Einzelfall darf daher nicht anhand einer starren Schablone beurteilt werden.

Bindungs- und Anreizfunktion entfällt mit dem Ausscheiden


Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war dem Kläger die Beteiligung infolge seiner Geschäftsführerstellung eingeräumt worden. Sie sollte ihn stärker an das Unternehmen binden, seine Motivation erhöhen und seine Stellung als geschäftsführender Gesellschafter innerhalb und außerhalb des Unternehmens aufwerten. Darin erkennt der Bundesgerichtshof ein berechtigtes Unternehmensinteresse und ein zentrales Anliegen von Managementbeteiligungsprogrammen.

Endet die Organ- oder Anstellungsbeziehung, entfällt grundsätzlich der Zweck, der die Beteiligung rechtfertigt hat: die Bindung des Managers, die Förderung des Interessengleichlaufs und die Belohnung seines erfolgreichen Einsatzes. Die Rückübertragung ermöglicht es außerdem, eine Nachfolge in vergleichbarer Weise zu beteiligen und das Beteiligungsmodell fortzuführen. 

Exit-Beteiligung genügt als Anreiz

Die Anreiz- und Bindungsfunktion wird nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht dadurch infrage gestellt, dass der Manager oder die Managerin keine laufenden Gewinnausschüttungen erhält, sondern erst an einem späteren Exit-Erlös beteiligt wird. Eine solche Beteiligung ist mit einer erfolgsabhängigen Bonuszahlung vergleichbar. Gerade bei Private-Equity-Modellen ist die Wertsteigerung des Unternehmens bis zu seiner späteren Veräußerung typischerweise das gemeinsame wirtschaftliche Ziel.

Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Exit-Erlös allein von der Tätigkeit des betroffenen Managers abhängt. Auch wenn der Unternehmenswert durch mehrere Konzerngesellschaften und verschiedene Managementteams beeinflusst wird, verbleibt für den einzelnen Manager der Anreiz, seinen bestmöglichen Beitrag zur Wertsteigerung der Gruppe zu leisten.

Wirtschaftliches Risiko steht der Wirksamkeit nicht entgegen

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass eine sachliche Rechtfertigung der Hinauskündigungsklausel nicht zwingend voraussetzt, dass der Manager oder die Managerin kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko übernimmt.

Der Kläger hatte seine Beteiligung zum Verkehrswert erworben. Bei seinem Ausscheiden konnte er höchstens den aktuellen Verkehrswert erhalten und trug deshalb neben dem Insolvenzrisiko auch das Risiko einer negativen Unternehmensentwicklung. Dieses Risiko hatte sich tatsächlich verwirklicht: Dem ursprünglichen Investment von knapp 150.000 € stand bei Ausübung der Call-Option ein ermittelter Beteiligungswert von rund 35.000 € gegenüber.

Allein diese Mitinvestorenstellung gab der Beteiligung nach Ansicht des Senats aber noch kein eigenständiges Gewicht neben der Geschäftsführerposition. Entscheidend war auch, dass die mitgliedschaftlichen Einflussmöglichkeiten des Klägers äußerst begrenzt waren. Grundlagenentscheidungen bedurften der Zustimmung anderer Beteiligter; auf die operative Gruppengesellschaft konnte der Kläger aufgrund seiner nur mittelbaren Beteiligung praktisch keinen effektiven Einfluss ausüben.

Das wirtschaftliche Risiko kann vielmehr selbst Bestandteil des Managementkonzepts sein: Der Manager oder die Managerin soll nicht nur an einer positiven Wertentwicklung teilhaben, sondern im eigenen Interesse auch zur Vermeidung wertvernichtender Entscheidungen angehalten werden.

Hinauskündigung und Abfindung sind getrennt zu beurteilen

Wirksamkeit der Call-Option

Der Bundesgerichtshof unterscheidet klar zwischen der Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel und der Wirksamkeit der Abfindungs- beziehungsweise Kaufpreisregelung. Ob der Manager oder die Managerin bei Ausübung der Call-Option eine angemessene Abfindung erhält, ist für die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel grundsätzlich nicht entscheidend.

Angemessenheit der Abfindung

Eine möglicherweise unangemessen niedrige Abfindung kann die Abfindungsklausel unwirksam machen. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres die Unwirksamkeit der sachlich gerechtfertigten Call-Option selbst. Für beide Regelungskomplexe ist daher eine eigenständige rechtliche Prüfung erforderlich. 

Die konkrete Optionsausübung bleibt kontrollierbar

Von der Inhaltskontrolle der Klausel zu unterscheiden ist schließlich die Frage, ob die Call-Option im konkreten Fall treuwidrig oder missbräuchlich ausgeübt wurde. Ein Missbrauch könnte beispielsweise vorliegen, wenn die Abberufung gezielt so terminiert wird, dass dem Manager oder der Managerin eine bereits absehbare Beteiligung an einem Exit-Erlös entzogen wird. Einer solchen Gefahr kann nach dem Bundesgerichtshof im Rahmen der Ausübungskontrolle, insbesondere über § 162 Abs. 2 oder § 242 BGB, begegnet werden.

Das Oberlandesgericht hatte diese Frage bislang nicht geprüft. Der Bundesgerichtshof konnte sie mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht selbst beantworten und verwies die Sache deshalb zurück. Die endgültige Entscheidung über die Wirksamkeit der konkreten Optionsausübung steht damit noch aus.

Fazit

 

Was Unternehmen, Investoren und Manager beachten sollten


Die Entscheidung schafft keine pauschale Freigabe für Leaver-Call-Optionen. Der Grundsatz bleibt bestehen: Eine freie Hinauskündigungsklausel ist nach § 138 Abs. 1 BGB regelmäßig nichtig. Managementbeteiligungsprogramme können jedoch eine sachliche Rechtfertigung begründen, wenn die Beteiligung funktional an die Managementstellung gebunden ist und ihr daneben keine relevante eigenständige mitgliedschaftliche Bedeutung zukommt.

Für die Vertrags- und Beratungspraxis ergeben sich daraus insbesondere folgende Punkte:

  • Gesamtwürdigung statt Checkliste: Die Wirksamkeit hängt vom Zusammenspiel sämtlicher Vertragsbestandteile und tatsächlicher Umstände ab. Einzelne Kriterien der bisherigen Managermodell-Rechtsprechung sind nicht schematisch als zwingende Voraussetzungen zu behandeln.

  • Zweckbindung klar dokumentieren: Die Beteiligungsunterlagen sollten nachvollziehbar erkennen lassen, dass die Beteiligung der Bindung, Motivation und Incentivierung des Managers oder der Managerin dient und mit dem Ende seiner Tätigkeit ihren Zweck verliert.

  • Mitgliedschaftliche Stellung bewusst ausgestalten: Stimmrechte, Einflussmöglichkeiten, Zustimmungsvorbehalte und Governance-Strukturen können dafür entscheidend sein, ob die Beteiligung lediglich der Managementfunktion folgt oder eine eigenständige Gesellschafterstellung vermittelt.

  • Exit-Beteiligungen bleiben möglich: Eine Beteiligung ausschließlich an einem späteren Veräußerungserlös kann eine ausreichende Anreiz- und Bindungsfunktion besitzen.

  • Wirtschaftliches Verlustrisiko ist nicht automatisch schädlich: Auch ein Erwerb zum Verkehrswert und die Übernahme eines erheblichen Investitionsrisikos schließen eine sachliche Rechtfertigung nicht aus.

  • Klausel und Abfindung getrennt prüfen: Die Wirksamkeit der Call-Option und die Angemessenheit der Abfindungsregelung sind rechtlich eigenständige Fragen.

  • Optionsausübung sorgfältig vorbereiten: Selbst eine wirksame Call-Option darf nicht treuwidrig ausgeübt werden. Anlass, Zeitpunkt und Entscheidungsgrundlage der Abberufung und der Optionsausübung sollten daher nachvollziehbar dokumentiert werden.

In der Summe stärkt das Urteil die Gestaltungsfreiheit bei Managementbeteiligungen, ohne den Schutz des Managers oder der Managerin vor willkürlicher Hinauskündigung aufzugeben. Für die Praxis ist künftig zweistufig vorzugehen: Zunächst ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Call-Option als solche sachlich gerechtfertigt ist. Davon getrennt ist zu beurteilen, ob die konkrete Ausübung der Option sowie die vereinbarte Abfindung einer rechtlichen Kontrolle standhalten.

 

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