BAG kippt Anscheinsbeweis beim Einwurf-Einschreiben
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass beim aktuellen Scan-Verfahren der Deutschen Post kein Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens besteht. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Arbeitgeber, insbesondere bei Kündigungen, Abmahnungen und BEM-Verfahren.

Auf einem Blick
- Kein Anscheinsbeweis beim Scan-Verfahren der Deutschen Post: Einlieferungsbeleg und Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens reichen für sich allein nicht aus.
- Zugang der BEM-Einladung nicht nachgewiesen: Der Arbeitgeber blieb für den Zugang darlegungs- und beweispflichtig.
- Kündigung sozial ungerechtfertigt: Die krankheitsbedingte Kündigung scheiterte am nicht nachgewiesenen BEM-Verfahren.
- Frühere Rechtsprechung nicht übertragbar: Das BAG unterscheidet ausdrücklich zwischen dem früheren und dem heutigen Zustellverfahren.
BAG verneint Anscheinsbeweis beim Einwurf-Einschreiben
Mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Frage von erheblicher praktischer Bedeutung für das Arbeitsrecht geklärt: Werden beim sog. Scan-Verfahren der Deutschen Post AG der Einlieferungsbeleg sowie die Reproduktion des Auslieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens vorgelegt, so wird hierdurch kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung begründet. Ein bei diesem Verfahren eingesetztes Einwurf-Einschreiben genügt somit im Regelfall nicht, um im Streitfall den Zugang einer Sendung zu belegen.
Sachverhalt
Krankheitsbedingte Kündigung nach langen Fehlzeiten
Dem BAG lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Ein Arbeitgeber sprach gegenüber einem Arbeitnehmer, der innerhalb der zurückliegenden drei Jahre an insgesamt 152 Tagen arbeitsunfähig gewesen war, eine krankheitsbedingte Kündigung aus. Zuvor hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Einladung zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) mittels Einwurf-Einschreiben übersandt.
Zustellung über das digitale Scan-Verfahren
Dabei bediente sich der Postzusteller des vollständig digitalisierten sog. Scan-Verfahrens: Der Zusteller erfasst die Einlieferungsnummer mit einem Scangerät, leistet auf einem digitalen Eingabefeld seine Unterschrift und wirft den Brief erst danach in den Briefkasten. Das Zustelldatum wird dabei automatisch im Trackingsystem der Deutschen Post AG gespeichert.
Streit um den Zugang der BEM-Einladung
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und beanstandete unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung eines BEM; das entsprechende Einladungsschreiben habe ihn nicht erreicht. Zum Nachweis des Zugangs dieses Schreibens legte der Arbeitgeber den Einlieferungsbeleg, die Sendungsverfolgung sowie den reproduzierten Auslieferungsbeleg vor und stützte sich auf einen Anscheinsbeweis für den Zugang.
Das Arbeitsgericht Hamburg erachtete die Kündigung als unwirksam; das Landesarbeitsgericht Hamburg wies die hiergegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers zurück.


Entscheidung des BAG
Fehlendes BEM macht Kündigung unverhältnismäßig
Das BAG bestätigte die Vorinstanzen und wies die Revision des Arbeitgebers zurück. Die krankheitsbedingte Kündigung erweise sich mangels ordnungsgemäßer Durchführung eines BEM als unverhältnismäßig und damit als sozial ungerechtfertigt. Grundsätzlich könne zwar eine krankheitsbedingte Kündigung auf häufige Fehlzeiten gestützt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlange jedoch, dass sie nur dann wirksam sei, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stünden. War der Arbeitgeber – wie im vorliegenden Fall – zur Durchführung eines BEM verpflichtet und kam er dieser Pflicht nicht nach, so obliege ihm die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass auch ein BEM nicht geeignet gewesen wäre, weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden und das Arbeitsverhältnis fortzuführen.
Kein Anscheinsbeweis beim Scan-Verfahren
Der Arbeitgeber habe den Zugang des Einladungsschreibens nach Ansicht des BAG nicht nachgewiesen. Ein Anscheinsbeweis zugunsten des Arbeitgebers dafür, dass dem Arbeitnehmer das BEM-Einladungsschreiben zugegangen sei, bestehe nicht. Denn beim vorliegend angewandten Scan-Verfahren leiste der Zusteller seine Unterschrift auf dem Scanner-Eingabefeld und bestätige damit die Zustellung bereits, bevor der Brief tatsächlich in den Briefkasten gelangt sei. Ein derartiger Auslieferungsbeleg vermöge allenfalls den Anschein zu begründen, dass ein Einwurf unmittelbar bevorstehe, nicht jedoch, dass er bereits erfolgt sei. Der Beleg sei – jedenfalls für einen kurzen Moment – objektiv unrichtig, da der vom Zusteller durch seine Unterschrift bestätigte Vorgang zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden habe. Es fehle daher an dem für einen Anscheinsbeweis notwendigen Anknüpfungspunkt einer wahrheitsgemäßen Bestätigung einer bereits vollzogenen Zustellung.
Auswirkungen für die Praxis
Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hatte bislang bei Einwurf-Einschreiben zum Teil einen Anscheinsbeweis für den Zugang angenommen, sofern Einlieferungsbeleg und Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorgelegt werden konnten. Diese Linie fußte allerdings auf dem früheren sog. Peel-off-Label-Verfahren der Deutschen Post, bei dem die Zustellung durch den Zusteller erst nach dem Einwurf der Sendung in den Briefkasten bestätigt wurde. Auf das hier zugrunde liegende Scan-Verfahren mit vorheriger Bestätigung lässt sich dies jedoch nicht übertragen.
Verfahren der Deutschen Post inzwischen angepasst
Nach der BAG-Entscheidung hat die Deutsche Post AG laut Medienberichten mitgeteilt, ihr Zustellverfahren erneut überarbeitet zu haben. Ob das angepasste Verfahren künftig einen Anscheinsbeweis rechtfertigt, ist derzeit ungeklärt; eine gerichtliche Bewertung des neuen Verfahrens liegt noch nicht vor.
Welche Zustellwege Arbeitgeber wählen sollten
Selbst für den Fall, dass eine höchstrichterliche Klärung dahingehend erfolgen sollte, dass das überarbeitete Verfahren die Anforderungen an einen Anscheinsbeweis erfüllt, empfiehlt es sich für Arbeitgeber, bei Erklärungen, bei denen Zugang und Zugangszeitpunkt im Streitfall nachweisbar sein müssen – etwa bei Abmahnungen, Kündigungen, BEM-Einladungen oder Anhörungen im Rahmen von Verdachtskündigungen –, auf das Einwurf-Einschreiben zu verzichten. Vorzugswürdig sind stattdessen rechtssichere Zustellungswege, etwa die persönliche Übergabe unter Zeugen oder eine Botenzustellung mit Zustellungsprotokoll.
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