Die EmpCo-Richtlinie & UWG-Novelle: Warum Greenwashing für Banken bald zum echten Risiko wird
EmpCo-Richtlinie
UWG-Novelle

Auf einen Blick
Ab Herbst 2026 wird Greenwashing für Unternehmen spürbar riskanter: Mit der EmpCo‑Richtlinie greifen neue, deutlich strengere Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Was heute noch als Marketing gilt, kann künftig schnell rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Besonders Banken und Finanzinstitute geraten dabei verstärkt in den Fokus von Wettbewerbern und Verbraucherschützern. Wer jetzt nicht handelt, riskiert Abmahnungen, Reputationsverluste – und teure Korrekturen unter Zeitdruck. Dieses Update zeigt, worauf es jetzt ankommt.
Sachverhalt
Ab dem 27. September 2026 ist Schluss mit vagen Nachhaltigkeitsversprechen: In Deutschland treten deutlich strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Werbung in Kraft. Wer heute noch mit Begriffen wie „klimaneutral", „CO₂-frei" oder „umweltfreundlich" wirbt, ohne belastbare, prüffeste Nachweise vorweisen zu können, riskiert Abmahnungen, kostspielige Klageverfahren und spürbare Reputationsschäden.
Der Handlungsdruck ist hoch – und die Zeit, um Prozesse, Daten und Kommunikation fundiert aufzustellen, läuft bereits.
Was ist die EmpCo-Richtlinie?
Die Empowering Consumers Directive (EmpCo) ist eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2024, die gezielt gegen irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen von Unternehmen vorgeht. In Deutschland wird sie über eine Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt – und bekommt damit unmittelbare Wirkung für Unternehmen.
Klarstellung zu Beginn: Die Richtlinie greift nicht in die tatsächliche Umweltperformance eines Unternehmens ein. Sie setzt dort an, wo es für Unternehmen besonders sensibel wird – bei der externen Kommunikation.
Oder anders gesagt: Nicht eine schwache Umweltleistung ist das rechtliche Risiko – sondern wie darüber gesprochen wird.
Wer Nachhaltigkeit übertreibt, verkürzt darstellt oder nicht belegen kann, bewegt sich künftig schnell im rechtlichen Grenzbereich.
Das erklärte Ziel ist doppelt: Verbraucher*Innen sollen vor falschen oder übertriebenen Umweltaussagen geschützt werden, und gleichzeitig soll ein fairer Wettbewerb zwischen Unternehmen sichergestellt werden.
Der zeitliche Rahmen
Die EmpCo-Richtlinie wurde im März 2024 durch das EU-Parlament und den Rat verabschiedet. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 27. März 2026 Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.
In Deutschland greifen die neuen Regeln ab dem 27. September 2026 – ab diesem Zeitpunkt gelten die zentralen Verbote und Anforderungen verbindlich.
Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit: Es gibt faktisch keine Übergangsfristen für bestehende Werbeaussagen. Das bedeutet, dass auch laufende Kampagnen, aktuelle Produktlabels und bereits verwendete Claims bis zum Stichtag auf Konformität überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen.
In Deutschland kontrolliert keine zentrale Behörde Greenwashing systematisch.
Der Druck kommt aus dem Markt selbst: Wettbewerber, Verbraucherschützer und die Wettbewerbszentrale prüfen Aussagen genau – und greifen bei Verstößen direkt an, oft per Abmahnung oder Klage.
Die zentralen Neuerungen im Überblick
- Verbot pauschaler Klimaaussagen
Begriffe wie „klimaneutral", „CO₂-frei" oder allgemeine Formulierungen wie „umweltfreundlich" oder „grün" sind ohne einen wissenschaftlich fundierten und nachvollziehbaren Nachweis künftig unzulässig. Je allgemeiner eine Aussage, desto höher das rechtliche Risiko. - Nachweispflicht für Umweltlabels und Siegel
Umweltbezogene Labels und Siegel müssen durch anerkannte Zertifizierungsverfahren belegt sein. Eigene Siegel oder Selbstzertifizierungen ohne unabhängige Drittprüfung sind hochriskant. Eine verbindliche Liste anerkannter Siegel existiert bislang noch nicht – die Ausarbeitung ist noch nicht finalisiert. - Belastbare Vergleiche
Relative Aussagen wie „50 % weniger CO₂" sind nur dann zulässig, wenn klare Referenzwerte angegeben werden und die zugrunde liegende Methodik transparent und nachvollziehbar ist. - Erweiterung der „Schwarzen Liste"
Die sogenannte „Schwarze Liste“ enthält Geschäftspraktiken, die ohne jede Einzelfallprüfung als unlauter gelten, also automatisch verboten sind. Neu hinzukommende Einträge betreffen insbesondere irreführende Umweltaussagen. Die Beweislast liegt dabei beim Unternehmen. - Klimaziele und Zukunftsaussagen
Klimaziele und Zukunftsversprechen – etwa „klimaneutral bis 2040“ – sind künftig nur noch zulässig, wenn sie auf einem konkreten, belastbaren Umsetzungsplan basieren. Dieser Plan muss öffentlich zugänglich sein, nachvollziehbare Zwischenziele enthalten und einer externen Überprüfung standhalten. Das gilt ausdrücklich auch für Übergangspläne („Transition Plans“), wie sie beispielsweise im Rahmen von CSRD oder SBTi verwendet werden.
Was ist erlaubt – was nicht?
Die Grundregel ist klar: Jede Umweltaussage muss konkret, nachweisbar und für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein. Entscheidend ist dabei nicht die Absicht des Unternehmens, sondern die Wirkung der Aussage auf die Wahrnehmung der Adressaten.
Zulässig:
- Produktbezogene, präzise Aussagen
- klare Zahlen, transparente Methoden
- Anerkannte Zertifikate mit externer Prüfung
- Konkret belegte Reduktionsziele
Unzulässig:
- Pauschale Versprechen ohne Nachweis
- Vage Begriffe wie „klimafreundlich" oder „grün"
- Irreführende oder unklare Vergleiche
- Allgemeine Nachhaltigkeitsversprechen
Beispiel:
Die Aussage „Unser Produkt ist umweltfreundlich" ist nach den neuen Maßstäben nicht zulässig. Zulässig hingegen wäre: „CO₂-Emissionen in der Herstellung seit 2020 um 35 % reduziert" – sofern dies belegt ist.
Typische Problemfelder und Graubereiche
Die Praxis zeigt: Bestimmte Themen sind besonders anfällig für rechtliche Risiken und sollten genau geprüft werden:
Klimaneutralität durch Kompensation: Wer “Klimaneutralität” ausschließlich über den Zukauf von CO₂-Zertifikaten begründet, ohne eigene Emissionen substanziell zu reduzieren, bewegt sich schnell im unzulässigen Bereich. Reine Kompensationsmodelle geraten zunehmend unter Druck.
Implizite Umweltaussagen: Nicht nur das geschriebene Wort zählt. Auch grüne Bildsprache, Naturmotive oder Begriffe wie „natürlich" können als Umweltaussagen gelten – und müssen genauso belegbar sein wie explizite Claims.
Eigene Labels und Siegel: Unternehmensinterne Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Prüfung sind besonders angreifbar. Ohne externe Validierung fehlt die notwendige Glaubwürdigkeit – und das kann rechtlich problematisch werden.
Scope-3-Aussagen: Aussagen zu Emissionen entlang der gesamten Lieferkette sind besonders anspruchsvoll. Aufgrund der schwierigen Datenlage und Nachweisführung sind hier Fehlinterpretationen und rechtliche Risiken vorprogrammiert.
Offene Fragen und praktische Unsicherheiten
Trotz der klaren Zielrichtung der Richtlinie bestehen in der Praxis noch erhebliche Unsicherheiten.
- Keine verbindliche Liste anerkannter Siegel: Unternehmen können derzeit nicht abschließend einschätzen, welche Labels als rechtssicher gelten.
- Unklare Anforderungen an den Nachweis: Was konkret als „wissenschaftlich fundiert" gilt, ist bislang nicht abschließend definiert.
- KMU-Ausnahmen: Für kleine und mittlere Unternehmen gibt es teilweise Ausnahmen – die genauen Grenzen sind jedoch noch in Klärung.
- Unterschiedliche Vollzugsschwerpunkte in der EU: Andere Mitgliedstaaten setzen die Richtlinie möglicherweise unterschiedlich streng oder zeitlich versetzt um. Das schafft Risiken für Unternehmen mit grenzüberschreitender Werbung.
- Verhältnis zur CSRD: Die Corporate Sustainability Reporting Directive erlaubt es Unternehmen, über Nachhaltigkeitsleistungen zu berichten – die EmpCo schränkt aber ein, wie diese Berichte werblich genutzt werden dürfen. Hier drohen Doppelbelastungen und Widersprüche.
Konkrete Handlungsempfehlungen
Unternehmen, die heute aktiv werden, können teure Nachbesserungen und Abmahnungen vermeiden. Wir empfehlen ein strukturiertes Vorgehen nach den folgenden Schritten:
- Bestandsaufnahme
Erfassen Sie systematisch alle aktuellen Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der kommerziellen Kommunikation: Produktkennzeichnungen, Werbematerialien, Website-Inhalte, Pressemitteilungen, Social-Media-Kommunikation. - Risikobewertung
Identifizieren Sie pauschale und kritische Claims. Prüfen Sie, ob belastbare Nachweise vorliegen. Besonders im Fokus: Allgemeine Klimaaussagen, Siegel ohne externe Zertifizierung und vergleichende Aussagen ohne Referenzmethodik. - Handlungsplan
Überprüfen Sie bestehende Aussagen konsequent: Präzisieren Sie, belegen Sie sauber – oder streichen Sie Aussagen im Zweifel vollständig. Richten Sie insbesondere Ihre Marketing- und Kommunikationsabteilung gezielt auf die neuen Anforderungen aus und stellen Sie sicher, dass Nachhaltigkeitsaussagen nicht mehr “nebenbei” entstehen, sondern systematisch geprüft werden.
Etablieren Sie verbindliche interne Prüfprozesse für neue Claims und Kampagnen.
Schulungen, Leitlinien und klare Kommunikationsregeln helfen dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen – bevor sie nach außen sichtbar werden.
Denn am Ende entscheidet nicht nur die Strategie, sondern auch der Umgang im Alltag:
Wer die Regeln kennt, macht weniger Fehler.
Fazit: Die neuen Vorgaben lassen wenig Spielraum für Fehler.
Die EmpCo-Richtlinie und die UWG-Novelle markieren einen grundlegenden Wandel im Wettbewerbsrecht: Pauschale Umweltaussagen werden zum rechtlichen Risiko. Präzise, belegte und für Verbraucher transparente Kommunikation ist nicht mehr eine Frage des guten Willens, sondern eine rechtliche Pflicht.
Ab dem 27. September 2026 gilt das ohne Übergangsfristen – auch für Bestandsprodukte und laufende Werbung. Die Zeit zum Handeln ist jetzt.

