Photovoltaikanlagen im Gemeinnützigkeitsrecht
Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt mit § 58 Nr. 11 AO eine wegweisende Neuerung für gemeinnützige Organisationen: Photovoltaikanlagen können erstmals steuerlich unschädlich betrieben werden – unabhängig von Größe und Nutzung. Der Beitrag von unserem Expertenteam Anne Brinkhus und Frank Hemker zeigt, welche neuen Spielräume sich eröffnen und wo weiterhin steuerliche Fallstricke lauern.

„Gamechanger“ in der Verwendung gemeinnütziger Mittel für Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 setzt der Gesetzgeber ein klares Signal für die Energiewende im gemeinnützigen Sektor. Die neue Regelung des § 58 Nr. 11 AO gilt als „Gamechanger“ in der Verwendung gemeinnütziger Mittel für Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen: Erstmals ist diese steuerlich unschädlich – unabhängig von Anlagengröße oder Eigenverbrauch. Damit eröffnen sich neue Spielräume für Organisationen, die bislang durch komplexe Abgrenzungen und steuerliche Risiken eingeschränkt waren.
Gleichzeitig bleibt die Umsetzung anspruchsvoll. Wo entstehen neue Chancen? Wann wird die Energieerzeugung zum schädlichen Hauptzweck? Wie sind Einnahmen steuerlich einzuordnen? Und welche Bedeutung gewinnen Themen wie Direktvermarktung, Speicherlösungen oder intelligente Steuerungssysteme für die Praxis?
Anne Brinkhus und Frank Hemker, Steuerexpertin und -experte der AWADO GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft erläutern die Neuregelung in einem Fachbeitrag, der im NWB Verlag erschienen ist. Neben der rechtlichen Einordnung liefern sie Orientierung für die Umsetzung und zeigen auf, wo Abstimmungsbedarf mit der Finanzverwaltung besteht.
Der vollständige Artikel steht Ihnen hier in voller Länge für 6 Monate kostenfrei zum Download zur Verfügung.

