06. August 2025
3-5 Min.

Neue Hochrisikoländerliste der EU: Delegierte Verordnung (EU) 2025/1184 – Änderungen, Sorgfaltspflichten und Kritik

Geldwäschegesetz (GwG)

Auf einen Blick

  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1184 wurde am 16. Juni 2025 veröffentlicht und tritt am 5. August 2025 in Kraft.
  • Acht Länder wurden von der bisherigen Hochrisikoliste gestrichen, zehn neue Länder hinzugefügt, insgesamt umfasst die Liste nun 27 Länder.
  • Für Geschäftsbeziehungen mit den gelisteten Staaten gelten ab dem Inkrafttreten verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG.
  • Staaten, die von der FATF unter „erhöhter Beobachtung“ stehen, erfordern keine automatischen Maßnahmen, aber eine eigene Risikoprüfung bleibt notwendig.
  • Die Nichtberücksichtigung bestimmter Länder wie Katar und Russland wird juristisch kritisch gesehen. 

Sachverhalt

Am 16. Juni 2025 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1184 im Amtsblatt veröffentlicht. Nach dem üblichen Procedere wird sie 20 Tage nach Verkündung, also am 05. August 2025, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar gelten. Durch sie werden acht Länder, darunter die Vereinigten Arabischen Emirate, aus der bisherigen Aufstellung gestrichen; gleichzeitig kommen zehn neue hinzu. So entsteht eine überarbeitete Liste, in der sich nunmehr 27 Drittstaaten wiederfinden, die gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG als Hochrisikoländer einzustufen sind. Für diese gilt ab dem Inkrafttreten die Pflicht zu verstärkten Sorgfaltspflichten, sofern dort ansässige natürliche oder juristische Personen an einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion beteiligt sind. Einzelne Staaten, denen die FATF Defizite in der Geldwäscheprävention zuschreibt, stehen zwar auf einer „grauen“ Liste, ohne dass dies automatisch die Pflicht zur Anwendung verstärkter Maßnahmen auslöst. Dieser Umstand wird regelmäßig in Rundschreiben der BaFin, zuletzt im Rundschreiben 07/2025 (GW) vom 15. April 2025, betont.

Rechtliche Bewertung

Die Europäische Kommission ist nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, in welchen Drittländern besondere Risiken in der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen. Auf dieser Grundlage können Länder neu aufgenommen oder von der Liste gestrichen werden. Mit Blick auf das GwG sind ab Inkrafttreten der geänderten Verordnung insbesondere die Anforderungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 und § 15 Abs. 5 entscheidend: Sobald eine Geschäftsbeziehung zu einem gelisteten Land besteht oder geplante Transaktionen dorthin oder von dort ausgehen, sind verstärkte Sorgfaltspflichten zwingend angezeigt. Dazu gehören erweiterte Identifizierungsmaßnahmen, erweiterte Nachforschungen zur Herkunft der Mittel und eine engmaschigere Überwachung der Kontoaktivitäten. Der Rechtsrahmen sieht zugleich vor, dass Institute für Länder, die nicht auf der EU-Liste stehen, jedoch von der FATF als riskant eingestuft werden, in eigener Verantwortung das Länderrisiko einschätzen. Daraus kann sich eine Pflicht zur Anwendung gleicher oder ähnlicher verstärkter Maßnahmen ergeben, auch wenn das nationale Recht hierfür keine automatische Vorgabe vorsieht. Kritisch ist, dass die Streichung bestimmter Staaten – etwa der Vereinigten Arabischen Emirate – politisch motiviert wirken kann und das Regelungsziel der unionsweiten Geldwäscheprävention eher konterkariert. Gleiches gilt für das Ausbleiben einer Listung Russlands, welches im Kontext der internationalen Sanktionen und seines Vorgehens gegen die Ukraine eine herausgehobene Rolle spielen sollte.

Fazit

Banken, Versicherer und weitere Verpflichtete haben sich ab dem 05. August 2025 auf die neu veröffentlichte Liste einzustellen, sofern sie Geschäftsbeziehungen mit den betroffenen Drittstaaten unterhalten. Im Einklang mit § 15 Abs. 3 Nr. 2 und § 15 Abs. 5 GwG sind in diesen Fällen unvermindert verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden. Wer sich bis dato auf die EU-Liste verlassen hat, kann für ehemalige Risikoländer, die gestrichen wurden, eine Absenkung der Aufsichtsintensität in Betracht ziehen, sollte jedoch im Rahmen einer eigenen Risikobewertung stets bedenken, dass daraus entstehende Lücken bei der Geldwäscheprävention schwere Konsequenzen nach sich ziehen können. Hinsichtlich der allein von der FATF als risikobehaftet eingestuften Länder bleibt es bei einer unabhängigen Bewertung, die den tatsächlichen Gefahren Rechnung tragen muss. Solange die EU und die FATF bei der Auswahl einzelner Länder politisch fragwürdige Maßstäbe anlegen, obliegt es den Verpflichteten, mit umso größerem Augenmaß ihre Geschäfte risikoorientiert zu steuern und gegebenenfalls eigene, über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Verschärfungen umzusetzen.

Dr. Jur. A. Dominik Brückel

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Dr. Jur. A. Dominik Brückel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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