BGH: Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher sind zulässig – Was Betreiber jetzt wissen müssen
ImmoR
Auf einen Blick
BGH bestätigt: Netzbetreiber dürfen Baukostenzuschüsse für den Anschluss von Batteriespeichern nach dem Leistungspreismodell verlangen.
Batteriespeicher werden bei der Baukostenzuschuss-Berechnung wie andere Letztverbraucher behandelt – keine Sonderbehandlung trotz Netzdienlichkeit.
Unionsrecht steht der Erhebung von Baukostenzuschüssen nicht entgegen; Netzbetreiber haben einen Entscheidungsspielraum.
Der Baukostenzuschuss bleibt ein erheblicher Kostenfaktor für Speicherprojekte und muss künftig fest einkalkuliert werden.
Sachverhalt
Die Antragstellerin, ein bundesweit tätiger Betreiber von Batteriespeichern, beantragte im Mai 2021 bei einer Verteilnetzbetreiberin den Anschluss eines netzgekoppelten Batteriespeichers (BESS) mit einer Lade- und Entladeleistung von 1,725 MW und einer Speicherkapazität von 3,45 MWh. Der Speicher sollte ausschließlich netzgekoppelt betrieben werden, ein Eigenverbrauch war nicht vorgesehen. Die Netzbetreiberin wies einen Netzverknüpfungspunkt im Mittelspannungsnetz zu und verlangte einen Baukostenzuschuss (BKZ), berechnet nach dem Positionspapier der Bundesnetzagentur (BNetzA) von 2009 mittels des sogenannten Leistungspreismodells.
Die Antragstellerin beantragte daraufhin bei der BNetzA, der Netzbetreiberin die Erhebung des Baukostenzuschusses zu untersagen. Die BNetzA lehnte dies mit Beschluss vom 06.12.2022, Az. BK6-22-242, ab. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20.12.2023 – VI-3 Kart 183/23) gab der Antragstellerin jedoch Recht und verpflichtete die BNetzA zur erneuten Entscheidung, da es die Gleichbehandlung von Batteriespeichern mit klassischen Letztverbrauchern für unionsrechtswidrig hielt.
Entscheidungsgründe
1. Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlung (§ 17 Abs. 1 EnWG)
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 15. Juli 2025 (Az. EnVR 1/24) entschieden, dass die Erhebung eines Baukostenzuschusses für den Anschluss eines netzgekoppelten Batteriespeichers an das Verteilernetz nach dem sogenannten Leistungspreismodell rechtmäßig ist. Die zentrale rechtliche Frage war, ob die Gleichbehandlung von Batteriespeichern mit klassischen Letztverbrauchern bei der Erhebung des Baukotenzuschusses gegen das Diskriminierungsverbot des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG oder gegen unionsrechtliche Vorgaben verstößt.
Der BGH stellt zunächst klar, dass das Diskriminierungsverbot verlangt, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt. Zwar unterscheiden sich Batteriespeicher von anderen Letztverbrauchern, weil sie den aus dem Netz entnommenen Strom nicht verbrauchen, sondern speichern und zu einem späteren Zeitpunkt wieder einspeisen. Dennoch ist die Gleichbehandlung bei der Erhebung des Baukostenzuschusses nach dem Sinn und Zweck des Zuschusses gerechtfertigt.
2. Lenkungs- und Finanzierungsfunktion des Baukostenzuschusses
Der Baukostenzuschuss erfüllt nach Auffassung des Gerichts eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion. Er soll verhindern, dass Netzanschlüsse überdimensioniert werden, und trägt zur Finanzierung des Verteilernetzes bei. Diese Funktionen gelten auch für Batteriespeicher, da auch sie das Netz durch Entnahmen nutzen und der Netzanschluss entsprechend der maximalen Entnahmekapazität zu dimensionieren ist. Die Einspeisefunktion von Batteriespeichern bleibt für die Baukostenzuschuss-Berechnung unbeachtlich, da sie keinen Einfluss auf die Dimensionierung des Netzanschlusses hat.
3. Netzdienlichkeit von Batteriespeichern
Der BGH erkennt an, dass Batteriespeicher im Unterschied zu anderen Letztverbrauchern auch netzdienliche Wirkungen entfalten können, etwa indem sie bei Netzengpässen Strom aufnehmen oder einspeisen. Ob und wie diese netzdienlichen Effekte im Einzelfall zu berücksichtigen sind, liegt jedoch im Entscheidungsspielraum des Netzbetreibers. Eine generelle Sonderbehandlung von Batteriespeichern ist nicht geboten, da die netzdienliche Wirkung nicht zwingend dem lokalen Verteilernetz zugutekommt, für das der Baukostenzuschuss erhoben wird.
4. Unionsrechtliche Vorgaben
Auch unionsrechtliche Vorgaben stehen der Erhebung von Baukostenzuschüssen für Batteriespeicher nicht entgegen. Die einschlägigen EU-Richtlinien und Verordnungen enthalten keine Bestimmungen, die eine Befreiung von Batteriespeichern von Baukostenzuschüssen verlangen. Vielmehr belassen sie den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum. Der deutsche Gesetzgeber hat bereits verschiedene Privilegierungen für Speicheranlagen geschaffen, etwa durch Netzentgeltbefreiungen und steuerliche Vorteile. Eine zusätzliche Freistellung von Baukostenzuschüssen würde die Kosten auf die Allgemeinheit der Letztverbraucher umlegen, während die wirtschaftlichen Vorteile allein beim Betreiber verbleiben würden.
5. Entscheidungsspielraum der Netzbetreiber
Der BGH betont, dass Netzbetreiber zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, Baukostenzuschüsse zu erheben. Sie haben bei der Ausgestaltung und Berechnung einen Ermessensspielraum, solange die Vorgaben der Bundesnetzagentur und das Diskriminierungsverbot eingehalten werden. Die Berechnung des Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell ist sachlich gerechtfertigt und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.
Fazit
Mit dem Beschluss des BGH ist nun höchstrichterlich geklärt, dass Netzbetreiber für den Anschluss von netzgekoppelten Batteriespeichern Baukostenzuschüsse nach dem Leistungspreismodell verlangen dürfen. Die Gleichbehandlung mit anderen Letztverbrauchern ist zulässig und unionsrechtskonform. Für die Praxis bedeutet das:
Baukostenzuschüsse sind bei der Projektkalkulation für Batteriespeicher zwingend zu berücksichtigen. Sie können einen nicht unerheblichen Teil der Errichtungskosten ausmachen und beeinflussen somit die Wirtschaftlichkeit.
Netzbetreiber haben einen Entscheidungsspielraum, insbesondere bei der Berücksichtigung netzdienlicher Effekte.
Die Berechnung des Baukostenzuschusses erfolgt weiterhin nach dem Leistungspreismodell, wobei das neue Positionspapier der BNetzA aus November 2024 künftig maßgeblich sein dürfte (z.B. Durchschnittspreis über 5 Jahre, regionale Differenzierungen).
Für andere Speicherformen (z.B. Mischspeicher, Großbatteriespeicher >100 MW) bleibt die Rechtslage vorerst offen. Hier sind weitere Entwicklungen und ggf. gesetzliche Klarstellungen zu erwarten.
Worauf ist künftig zu achten? Unternehmen und Projektentwickler müssen Baukostenzuschüsse als festen Kostenbestandteil einplanen und sollten die Entwicklung der Berechnungsmethoden sowie die Praxis der Netzbetreiber aufmerksam verfolgen. Die Entscheidung bringt Rechtssicherheit, aber auch die Notwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit von Speicherprojekten noch sorgfältiger zu prüfen.

