Bürokratierückbau in GewO und Energierecht: Neue Spielräume für Makler, Verwalter und Eigentümer
Der aktuelle Gesetzentwurf zum Bürokratierückbau bringt spürbare Entlastungen für die Immobilien- und Energiewirtschaft. Insbesondere der Wegfall von Weiterbildungspflichten und Berichtsvorgaben eröffnet neue Spielräume. Gleichzeitig bleibt die fachliche Verantwortung der Marktteilnehmer unberührt.

Bürokratierückbau: Überblick über die geplanten Maßnahmen
Geplanter Wegfall der gesetzlichen Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 2a GewO, § 15b MaBV).
Ende des „Nationalen Heizungslabels“ im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (Änderungen u.a. § 1, Abschnitt 3, § 16 EnVKG).
Entlastung bei energierechtlichen Berichtspflichten, insbesondere für Übertragungsnetzbetreiber (§ 5 BBPlG n.F.).
Geplante jährliche Einsparungen von rund 57,6 Mio. Euro für Wirtschaft und Verwaltung.
Mit dem Gesetzentwurf „zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten“ (BT‑Drs. 21/3740) setzt die Bundesregierung ihren Kurs fort, formale Vorgaben abzubauen und Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere – von Schulungs‑, Dokumentations‑ und Berichtspflichten zu entlasten. Für die Immobilienpraxis sind vor allem zwei Bausteine relevant: die Änderungen in der Gewerbeordnung (GewO) und der Makler‑ und Bauträgerverordnung (MaBV) sowie die Streichung des „Nationalen Heizungslabels“ im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG). Flankierend werden energierechtliche Berichtspflichten, etwa im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG), reduziert.
Änderungen in der Gewerbeordnung (GewO) und MaBV
Im Bereich der Gewerbeordnung betrifft die zentrale Änderung § 34c GewO. Die bislang geltende Pflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, sich innerhalb von drei Kalenderjahren im Umfang von 20 Stunden fortzubilden (§ 34c Abs. 2a GewO), soll ersatzlos gestrichen werden (Art. 1 Nr. 1a). Dazu gehören die Anpassung der Verweisnormen in § 34c Abs. 3 S. 1 und S. 3 sowie in § 61a Abs. 2 S. 1 und § 71b Abs. 2 S. 1 GewO; der bisherige Bußgeldtatbestand des § 144 Abs. 2 Nr. 5a GewO entfällt. Spiegelbildlich soll in der MaBV § 15b aufgehoben werden, der die Details der Weiterbildungspflicht (Inhalte, Umfang, Art der Schulung) und die Dokumentations‑ und Aufbewahrungspflichten regelt. Die Verordnung soll an mehreren Stellen bereinigt werden: § 1 Abs. 2 Nr. 2 MaBV soll den Verweis auf § 15b MaBV verlieren, § 18 Abs. 1 MaBV soll angepasst und § 19 MaBV in den dortigen Verweisen auf die weggefallenen Nummern überarbeitet werden; die Anlagen 1 bis 3 MaBV, die im Wesentlichen den Nachweis der Weiterbildung strukturierten, sollen ebenfalls gestrichen werden.
Konkrete Auswirkungen auf Makler und Verwalter
Für Makler und Wohnimmobilienverwalter bedeutet dies konkret: Es soll künftig kein gesetzliches Muss mehr geben, innerhalb eines Dreijahreszeitraums eine bestimmte Zahl von Weiterbildungsstunden nachzuweisen und entsprechende Belege fünf Jahre vorzuhalten. Ebenso sollen anlassbezogene Erklärungen gegenüber der Aufsicht über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht entfallen. Die gesetzliche Pflicht soll wegfallen, die fachliche Verantwortung bleibt aber.
Einordnung der Bundesregierung und Kostenersparnis
Die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung (20 Stunden in drei Jahren) mit fünfjähriger Nachweispflicht hatte nach Regierungsangaben einen jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 47,6 Mio. Euro ausgelöst. Die Bundesregierung verweist ausdrücklich darauf, dass weder europarechtliche Vorgaben zur Weiterbildung bestehen noch ein zwingendes Bedürfnis, den Berufsstand über eine staatlich überwachte Pflichtfortbildung zu professionalisieren. Man geht davon aus, dass der überwiegende Teil der Gewerbetreibenden aus eigenem Qualitäts‑ und Haftungsinteresse für ausreichende Fortbildung sorgt. Zur Sicherung von Standards stehen mildere Mittel wie Zertifizierungen oder Gütesiegel zur Verfügung. Gerade im Bereich der Wohnungseigentumsverwaltung greift zudem bereits das Wohnungseigentumsgesetz: Nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 und § 26a WEG ist für ordnungsgemäße Verwaltung ein „zertifizierter Verwalter“ zu bestellen, der seine Qualifikation in einer IHK‑Prüfung nachweist. Für Wohnungseigentümer bleibt damit ein gesetzlicher Qualitätsfilter bestehen – unabhängig von der nun aufgehobenen Weiterbildungsnorm des § 34c GewO.
Abschaffung des „Nationalen Heizungslabels“
Im Energierecht zielt der Gesetzentwurf vor allem auf die Beendigung der Maßnahme „Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen“. Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) soll dazu an mehreren Stellen geändert werden (Art. 3). § 1 EnVKG soll neu gefasst werden; der bisherige Sonderanwendungsbereich für gebrauchte Heizgeräte soll entfallen, stattdessen stellt § 1 Abs. 2 EnVKG n.F. klar, dass das Gesetz auf gebrauchte Produkte, bestimmte sicherheitsbezogene Kennzeichnungen sowie militärische Produkte nicht anzuwenden ist. Abschnitt 3 des EnVKG soll komplett umgestaltet und künftig als „Übergangsregelung“ geführt werden. Die bisherigen §§ 16 bis 19 EnVKG a.F., welche die freiwillige und später verpflichtende Kennzeichnung von Heizungsaltanlagen durch Bezirksschornsteinfeger regelten, sollen aufgehoben werden; die dazugehörigen Anlagen 1 bis 3, in denen u.a. Label‑Vorlagen und Informationsmaterial verankert waren, sollen entfallen. An ihre Stelle soll ein neuer § 16 EnVKG n.F., der nur noch eine Übergangsregelung zur Abrechnung bereits entstandener Aufwandsentschädigungsansprüche vorsieht: Bezirksschornsteinfeger, die bis zum Stichtag vor Inkrafttreten des Gesetzes Anspruch nach § 17 Abs. 3 EnVKG a.F. erworben haben, können diesen binnen einer Monatsfrist beim BAFA geltend machen.


Hintergrund und Bewertung der Maßnahme
Die Praxis des „Nationalen Heizungslabels“ war seit 2016/2017 verpflichtend: Im Rahmen der Feuerstättenschau mussten Heizungsaltanlagen ab 15 Jahren mit einem Effizienzlabel versehen und eine Informationsbroschüre übergeben werden. Bis Mai 2025 wurden so rund 9,5 Millionen Anlagen gelabelt, bei Kosten von insgesamt rund 91,6 Mio. Euro. Eine Evaluation aus 2020 bescheinigte der Maßnahme jedoch nur begrenzte Wirksamkeit, insbesondere blieb die angestrebte Steigerung der Kesseltauschrate deutlich hinter den Erwartungen zurück. Vor diesem Hintergrund und angesichts neuer ordnungsrechtlicher Instrumente im Gebäudeenergiegesetz (GEG) sowie anstehender Änderungen der EU‑Labelvorschriften (u.a. zu einer Reskalierung des EU‑Energielabels für Heizgeräte) bewertet der Gesetzgeber den weiteren Nutzen der Maßnahme als gering. Die Folge: Die nationalen Labelpflichten sollen entfallen, der Bund würde künftig jährlich rund 10 Mio. Euro sparen (überwiegend Aufwandsentschädigungen an Schornsteinfeger), die Handwerksbetriebe sollen von dieser Zusatzaufgabe befreit werden. Für Immobilieneigentümer bedeutet das, dass sie bei Sanierungs‑ und Austauschentscheidungen künftig noch stärker auf die Vorgaben des GEG, EU‑Effizienzlabel neuer Geräte, Förderprogramme sowie kommunale Wärmeplanungen schauen müssen; das nationale Altanlagenlabel als „Warnsignal“ soll wegfallen.
Entlastung im Energierecht (BBPlG)
Flankierend sieht der Gesetzentwurf im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) eine Entlastung der Übertragungsnetzbetreiber vor. § 5 BBPlG, der bislang jährliche Berichte zur technischen Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen der im Bedarfsplan erfassten Vorhaben vorsah, soll so geändert werden, dass die Betreiber künftig nur noch „auf Verlangen“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie berichten müssen (§ 5 BBPlG n.F., Art. 4). Hintergrund ist eine Doppelstruktur zu bestehenden Monitoring‑Instrumenten bei der Bundesnetzagentur und im Ministerium.
Gesetzgebungsverfahren und Inkrafttreten
Am 21. Januar 2026 wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung als BT‑Drs. 21/3740 in den Bundestag eingebracht, der Bundesrat hat bereits am 19. Dezember 2025 Stellung genommen. Die erste Lesung im Bundestag fand am 28. Januar 2026 statt. Vorgesehen ist, dass der Großteil der Neuregelungen am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Die EnVKG‑Änderung mit der Abschaffung des Heizungslabels soll aus Abwicklungsgründen eine Woche nach Verkündung wirksam werden; einzelne technische Ergänzungen zur Datenübermittlung aus den Gewerberegistern, die der Bundesrat angeregt hat, sind erst zum 1. Mai 2027 geplant.
Fazit
Für Sie als Immobilieneigentümer, Immobilienverwalter oder Immobilienmakler lässt sich die neue Rechtslage in einem Satz zusammenfassen: Die gesetzlichen Formvorgaben werden schlanker, die inhaltliche Verantwortung bleibt. Makler und Verwalter werden von der formalisierten Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO und § 15b MaBV befreit und gewinnen damit Zeit und Kosten, sollten Weiterbildung aber aus Haftungs‑ und Qualitätsgründen weiterhin fest im eigenen Geschäftsmodell verankern – idealerweise sichtbar durch Zertifizierungen oder Gütesiegel. Wohnungseigentümer und sonstige Immobilieneigentümer sollten bei der Auswahl von Verwaltern und Maklern künftig noch genauer hinschauen, welche Qualifikationen und Fortbildungsnachweise freiwillig vorgehalten werden; im WEG‑Bereich bleibt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG der zentrale Anknüpfungspunkt. Der Wegfall des „Nationalen Heizungslabels“ im EnVKG reduziert Formalitäten bei Feuerstättenschauen, ändert aber nichts daran, dass energieeffiziente Heiztechnik und die Einhaltung der GEG‑Vorgaben entscheidend für Werterhalt, Betriebskosten und künftige Vermietbarkeit sind. Wer hier frühzeitig Beratungsbedarfe identifiziert und Sanierungsentscheidungen an der aktuellen Rechtslage ausrichtet, nutzt die Atempause beim Bürokratierückbau, ohne bei der Substanz und Energieeffizienz seiner Immobilie Abstriche zu machen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Verträge, internen Prozesse und Sanierungsstrategien an die neuen Spielräume anzupassen.

