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Mitarbeitersensibilisierung & Anzeigenverordnung im Auslagerungsmanagement

17. November 2023

Aufgrund des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes und des Wertpapierinstitutsgesetzes sind Unternehmen des Finanzsektors verpflichtet, wesentliche Auslagerungen der Aufsicht anzuzeigen. Wir erklären Ihnen hier, worauf es dabei ankommt.

Ein Jahr voller aufsichtsrechtlicher Änderungen und Anforderungen im Auslagerungsmanagement neigt sich langsam dem Ende entgegen. Denn auch in diesem Jahr standen Finanzinstitute und Unternehmen vor großen Herausforderungen, die sich aus dem Auslagerungsmanagement ergeben haben. Startschwierigkeiten gab es insbesondere hinsichtlich der in Kraft getretenen vierten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung mit Blick auf Auslagerungen an Dritte.
Aufgrund des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes und des Wertpapierinstitutsgesetzes sind Unternehmen des Finanzsektors nämlich verpflichtet, wesentliche Auslagerungen der Aufsicht anzuzeigen.

Die Pflicht zur Einreichung einer Auslagerungsanzeige ist gem. § 24 Abs.1 Nr. 19 KWG zum 29. November 2022 in Kraft getreten. Die Anzeige umfasst die Absicht, den Vollzug, wesentliche Änderungen sowie schwerwiegende Vorfälle im Rahmen bestehender und beabsichtigter wesentlicher Auslagerungen.

Absichts- und Vollzugsmeldung

Aber was ist damit genau gemeint? Die Absichtsanzeige ist immer dann abzugeben, wenn sich ein Unternehmen intern für ein Auslagerungsunternehmen entscheidet. Das liegt beispielsweise dann vor, wenn intern geplant bzw. entschieden wird, eine Tätigkeit, wie den Geldwäschebeauftragten, auszulagern. Die Vollzugsanzeige ist mit der Unterschrift des Vertrags der BaFin über das MVP-Portal anzuzeigen.

Wichtig ist hier, dass die Absichts- und Vollzugsmeldung zeitlich auseinanderliegen und nicht zusammengelegt werden. Die Anzeige über wesentliche Änderungen setzt voraus, dass sowohl eine Absichts- als auch Vollzugsmeldung für den Erhalt der Referenznummer angezeigt wurden. Mit einer Änderungsanzeige können mehrere Änderungsgründe gleichzeitig angezeigt werden, wenn diese auch gleichzeitig eingetreten sind. Ein Änderungsgrund liegt beispielsweise dann vor, wenn sich die Risikoklassifizierung eines Auslagerungssachverhalts ändert.

Wenn eine zuvor vorliegende unwesentliche Auslagerung aufgrund einer durchgeführten Risikoanalyse nunmehr als wesentlich klassifiziert ist, ist umgehend, das bedeutet ohne schuldhaftes Verzögern, eine Änderungsanzeige über das MVP-Portal einzureichen. Ebenso sind schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen der Aufsicht anzuzeigen. Für diese Art der Anzeige ist eine von der BaFin bereitgestellte Excel-Datei zu nutzen. Diese ist anschließend per E-Mail an die BaFin und die Deutsche Bundesbank zu senden. Ein schwerwiegender Vorfall liegt bspw. dann vor, wenn das Auslagerungsunternehmen erhebliche Vertragsverletzungen begangen hat.

2 SPALTER 2/3 - 1/3
Zeitfristen

Finanzinstitute hatten bis zum 1. März dieses Jahres Zeit, jegliche bereits beschriebenen Auslagerungssachverhalte, welche sich ab dem 1. Januar 2022 ereignet haben, nachzumelden. Doch noch immer ist nicht allen Auslagerungsbeauftragten bewusst, wann ein Auslagerungssachverhalt der BaFin anzuzeigen ist und welche Felder in dem MVP-Portal zu befüllen sind.

Um Sie als Auslagerungsbeauftragte/r hinsichtlich der Aufgaben und Meldepflichten bestmöglich zu unterstützen, haben wir uns in diesem Compliance-Themengebiet breiter aufgestellt. Kontaktieren Sie uns gerne, um mehr über unsere Lösungen zum Auslagerungsmanagement zu erfahren.

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Selina Schubert
Consultant Compliance

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