Bundesregierung ermöglicht vereinfachte Bruttolohnspende für die Ukraine

Die Bundesregierung würdigt nun das gesamtgesellschaftliche Engagement. Hierzu hat sie u. a. (wie in der aktuellen Verwaltungsanweisung vom 17.03.2022 verkündet) die Möglichkeit zur Bruttolohnspende bis zum 31.12.2022 eröffnet, sofern bestimmte Verwendungsauflagen eingehalten werden. Die Bruttolohnspende soll damit den direkt vom Krieg in der Ukraine Geschädigten zugutekommen. Um zu spenden, müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des steuerpflichtigen Lohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens verzichten. Der Arbeitgeber muss die Verwendungsauflagen erfüllen und entsprechend dokumentieren.
Dieser ist zudem bei entsprechender Spende durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer verpflichtet, den außer Ansatz bleibenden Arbeitslohn im Lohnkonto aufzuzeichnen und nicht in der Lohnsteuerbescheinigung zu berücksichtigen. Die steuerfreie Bruttolohnspende darf im Anschluss nicht zusätzlich auch noch in der Einkommensteuerveranlagung als Spende berücksichtigt werden.