Den Anfang machen Unternehmen, die schon unter dem CSR-RUG berichtspflichtig sind. Das sind große Kapitalgesellschaften im Sinne des HGBs, die kapitalmarktorientiert sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitende beschäftigen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die die beiden zuletzt genannten Kriterien erfüllen. Diese Gesellschaften müssen ihren Geschäftsbericht für das Berichtsjahr 2024 nach den neuen Standards Berichterstattung erstellen und 2025 veröffentlichen.
Ab dem 01.01.2025 gilt die erweiterte Berichtspflicht dann auch für alle anderen großen haftungsbeschränkten Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die bisher nicht berichtspflichtig im Sinne des CSR-RUG sind, sofern sie zum Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale erfüllen:
- Durchschnittlich mehr als 250 Beschäftigte während des Geschäftsjahres
- Mind. 20 Millionen Euro Bilanzsumme
- Mind. 40 Millionen Euro Umsatzerlöse
Diese Unternehmen müssen für das Geschäftsjahr 2025 im Jahr 2026 nach den neuen Regelungen erstellen und veröffentlichen.
Für KMUs (kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Unternehmen) und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen gelten die Vorgaben ab dem Januar 2026 mit der Pflicht zur Berichterstattung in 2027.
Ausgenommen von den börsennotierten KMUs sind sogenannte Kleinstunternehmen. Hierunter fallen Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- Durchschnittlich max. 10 Beschäftigte während des Geschäftsjahres
- Max. 350.000 Euro Bilanzsumme
- Max. 700.000 Euro Umsatzerlöse
Die börsennotierten KMUs erhalten zudem aufgrund ihrer geringeren Größe, begrenzteren Ressourcen und unter Berücksichtigung der aufgrund von COVID-19 wirtschaftlich schwierigen Situation die Option, sich während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren von der Berichterstattung befreien zu lassen. Sollte hiervon Gebrauch gemacht werden wollen, müssen sie in ihrem Lagebericht erklären, warum sie ihrer Pflicht noch nicht nachkommen können.
Insgesamt ergeben sich aus der CSRD-Richtlinie wesentliche Folgen für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung und folglich auch für die Nachhaltigkeitsstrategie:
- Doppelte Wesentlichkeit
Die Berichtsinhalte müssen zwei Perspektiven berücksichtigen: Zum einen die Auswirkungen von außen auf das Unternehmen, also zum Beispiel welche negativen finanziellen Konsequenzen der Klimawandel auf das Unternehmen hat. Zum anderen müssen die Einflussfaktoren beleuchtet werden, die die Aktivitäten des Unternehmens auf die Gesellschaft, die Umwelt und das Klima hat. - Nachhaltigkeitsziele und Kennzahlen
Die CSRD verpflichtet betroffene Unternehmen Ziele und Kennzahlen zu definieren und zu berichten, die den Fortschritt zur Zielerreichung darstellen. - Prüfung
Zur Pflicht wird die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit von einem akkreditierten, unabhängigen Prüfer. - Perspektivisch: Digitales Tagging
Es ist vorgesehen, dass in Zukunft auch für nachhaltigkeitsbezogene Informationen ein digitales Tagging durchgeführt werden muss (gemäß der ESEF-Verordnung ). Somit sollen sowohl die Finanz- als auch die Nachhaltigkeitsberichte künftig in eine EU-weite digitale Datenbank hochgeladen werden.
Die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsbelange erfordert von den Unternehmen in aller Regel größere Anpassungen. Zumeist wurde sich noch nicht oder nicht tiefgehend genug mit dem Thema Nachhaltigkeit auseinandergesetzt und bisher häufig Einzelmaßnahmen ohne erkennbare Strategie oder Systematik ergriffen.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wandelt sich folglich vom Ist-Reporting hin zu einem zukunftsorientierten Bericht, in dem ein regelmäßiger Soll- und Ist-Abgleich durchgeführt wird. Für eine erfolgreiche Umsetzung benötigt die ESG-Steuerung daher ähnliche Professionalität, wie das finanzielle Controlling. Denn um mit der CSRD konform zu sein, müssen Unternehmen die Anforderungen nicht nur umsetzen, sondern auch dokumentieren. Damit eine konforme Prüfung erfolgen kann, müssen unter anderem die Prozesse zur Datenerhebung dokumentiert werden und ein Kontrollsystem etabliert werden sowie in Handbüchern festgehalten werden.
Da für berichtspflichtige Unternehmen bis zur erstmaligen Berichterstattung nicht mehr allzu viel Zeit ist, sollte deshalb nun begonnen werden, sich eingehend mit den Anforderungen und den daraus entstehenden Aufgaben auseinander zu setzen. Den Startpunkt bildet bestenfalls eine Analyse der Ist-Situation mit Gap-Analyse, um auf dieser Basis eine Strategie sowie Ziele und Maßnahmen ableiten zu können. Außerdem müssen entsprechende Ressourcen zur Verfügung gestellt und Prozesse im weiteren Verlauf geändert bzw. neu aufgelegt werden. Es gilt dabei, alle Säulen der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass innerhalb des Unternehmens unterschiedliche Personen und Abteilungen an der Entwicklung der Nachhaltigkeitsaktivitäten und an dem Weg zur CSRD-Fähigkeit beteiligt sein werden. Da diese Bemühungen sehr umfangreich sind und Folgemaßnahmen auslösen, ist unsere Empfehlung, dieses Thema nicht länger auf die Bank zu schieben.
Damit Sie und Ihr Unternehmen für die anstehenden Herausforderungen im Bereich Nachhaltigkeit gerüstet sind, unterstützen wir Sie mit unserem Team aus Nachhaltigkeitsexpertinnen und -experten in allen Belangen dieses Themenfeldes.