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Nachhaltigkeit in der Wirtschaft: „Nichtstun ist keine Alternative“

31. August 2021

Martin Guntermann, unser Mittelstandsberater und Experte für Nachhaltigkeit, im Interview zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Gesellschaftlich gewinnen die Themen Nachhaltigkeit und Unternehmensverantwortung immer mehr an Relevanz. Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) adressiert nun der deutsche Gesetzgeber diese Themen und nimmt hierzulande ansässige Unternehmen in die Pflicht, innerhalb ihrer Lieferkette auf Verletzungen der Menschenrechte sowie auf Ausbeutungen der Natur zu reagieren.

Betroffene Unternehmen sollen dazu im eigenen Geschäftsbereich sowie auf Ebene der unmittelbaren Zulieferer auf entsprechende Risiken und Pflichtverletzungen achten, diese minimieren und ggf. darauf reagieren. Kernelement des Gesetzes ist die Einrichtung eines Risikomanagementsystems mit der Verpflichtung, mindestens jährlich eine Risikoanalyse durchzuführen. In einem jährlichen Bericht hat das Unternehmen dann über die Einhaltung der definierten Ziele zu berichten; der Bericht ist auf der Internetseite zu veröffentlichen und auch der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen.

Ab 2023 greift das Gesetz zunächst für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitenden, im Jahr 2024 wird diese Grenze auf 1.000 Mitarbeitende gesenkt. Inwieweit das Gesetz als zielführend anzusehen ist und ob in Unternehmen ausreichende Ressourcen zur Erfüllung der Anforderungen vorhanden sind, haben wir mit Martin Guntermann, Mittelstandsberater und Experte für Nachhaltigkeit bei der AWADO GmbH WPG StBG, besprochen.

 

Mit dem Gesetz sollen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken erkannt und minimiert werden. Kann das Gesetz in seiner aktuellen Form als geeignet angesehen werden, um Unternehmen zu einem nachhaltigeren und verantwortlichen Wirtschaften entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu bewegen?

„Das Gesetz ist lediglich ein erster Schritt. Zunächst sind die großen Unternehmen und Konzerne verpflichtet, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz umzusetzen. Also jene Unternehmen, die die Größe und Macht besitzen, um bei ihren Zulieferern etwas zu bewegen.

Aber: Ein Gesetz alleine reicht nicht aus. Unternehmen sollten die Aspekte der Nachhaltigkeit generell im Blick haben, proaktiv wirken und so menschen- und umweltrechtliche Risiken nachhaltig und effektiv verringern. Allerdings hat sich bisher auch gezeigt, dass freiwillige Maßnahmen oft nicht ausreichend sind. Es brauchte daher einen Impuls durch den Gesetzgeber.

Wesentlich ist die Schaffung von mehr Transparenz. Nur wenn der verarbeitenden Industrie, dem Handel und den Verbrauchern die menschen- und umweltrechtlichen Belange bewusst werden, können Unternehmen diese Risiken effektiv verringern und die Situationen nachhaltig verbessern. Das führt mitunter aber auch zu Kostensteigerungen. Wie Larry Fink von Blackrock einst sagte: „Am Ende muss jemand dafür bezahlen“. So also entweder der Händler oder der Verbraucher. Wer nicht dafür bezahlen sollte sind die Menschen, die in der Produktion oder der Rohstoffgewinnung tätig sind.

Mit hohen sozial-ökologischen Standards in der Lieferkette können sich Unternehmen Wettbewerbsvorteile durch Nachhaltigkeit sichern. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gibt hier den richtigen Anstoß. Denn Nichtstun ist keine Alternative."

 

Generell sind angesprochene Unternehmen durch das Gesetz nur verpflichtet, auf entsprechende Risiken und Pflichtverletzungen bis zu ihren unmittelbaren Zulieferern zu reagieren. Bedeutet das im Umkehrschluss, dass nachgelagerte und kleinere Zulieferer von den Anforderungen befreit sind? Oder sollten sich auch diese Unternehmen mit den Anforderungen auseinandersetzen und sich ggf. dahingehend beraten lassen?

„Das Gesetz differenziert nach unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern. Für die mittelbaren, also den nachgelagerten Zulieferer, gelten die Sorgfaltspflichten zumindest anlassbezogen und auch nur, wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß hat. Dann muss das Unternehmen unverzüglich eine Risikoanalyse durchführen und ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung der menschen- und umweltrechtlichen Risiken umsetzen. Zudem sind angemessene Präventionsnahmen zu etablieren.

Es werden mit dem Gesetz also nicht nur Missstände bei den direkten Zulieferern in den Blick genommen, sondern auch in der weiter vorgelagerten Lieferkette. Kleine Unternehmen haben aber hier oft nicht die fachlichen Ressourcen, um die administrativen Vorgaben umzusetzen und Umsetzungslösungen zu entwickeln. Hier sollten sich Brancheninitiativen entwickeln, die dem entgegenwirken oder die Unternehmen durch individuelle Beratung unterstützen können."

 

Wie zielführend ist es, dass Unternehmen auch dann ihrer Sorgfaltspflicht im Sinne des LkSG nachkommen, wenn sie rechtlich oder faktisch nicht in der Lage sind, ihre Lieferketten nachzuvollziehen? Kann an dieser Stelle noch von einer verantwortungsvollen Überwachung der Lieferkette gesprochen werden?

„Das Gesetz dient der Transparenz entlang der Lieferkette – vom Produzenten bis zum Verbraucher. Der Markt wird letztlich regeln, dass sich Lieferketten, in denen Menschenrechtsverstöße oder Umweltzerstörung in einem relevanten Maß vorkommen, ändern werden müssen. Westliche Unternehmen werden aufgrund ihres Know-hows und ihrer oftmals starken finanziellen Ressourcen den Entwicklungs- und Schwellenländern zu einem Technologiertransfer verhelfen. Insbesondere im Bereich Umwelt- und Klimaschutz ist dies zu erwarten.

Darüber hinaus sind europäische Unternehmen durchaus in der Lage, die Produkt- und Produktionsstandards vieler Länder positiv zu entwickeln, zu unterstützen oder mindestens zu beeinflussen. Das Lieferkettengesetz sollte insgesamt auch auf die Qualität der Produkte wirken.

Insofern wird das Lieferkettengesetz auch dann schon Wirkung zeigen, wenn einzelne Unternehmen oder Zulieferer derzeit die Bedingungen nicht erfüllen. Dies gilt auch für die Überwachungsmöglichkeiten. Künftige Anstrengungen in verbesserte Bedingungen dürfen also nicht außer Acht bleiben."

 

Das Gesetz verpflichtet nur in Deutschland ansässige Unternehmen, eine europäische Regelung ist nach aktuellem Stand angedacht. Kann die deutsche Regelung als Vorlage für eine europäische Regelung fungieren oder läuft das LkSG eher Gefahr, im Zuge einer europäischen Regelung groß überarbeitet werden zu müssen? Ist dann vielleicht zu erwarten, dass jetzt vorgenommene Anpassungen nachträglich wieder geändert werden müssen?

„Auf Ebene der EU wird eine Debatte über ein einheitliches Lieferketten- oder Sorgfaltspflichtengesetz geführt. Die EU plant, bis Ende 2021 einen entsprechenden Richtlinienentwurf zur Regelung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten entlang globaler Lieferketten vorzulegen. Die Initiative Deutschlands war innerhalb Europas nicht der erste Vorstoß. Großbritannien hat bereits 2015 den „Modern Slavery Act“ umgesetzt. In Frankreich und den Niederlanden bestehen seit 2017 bzw. 2019 ähnliche Regulierungen bezogen auf die Lieferkette. Weitere Gesetze zur Transparenz der Beachtung von Menschenrechten in der Lieferkette gibt es auch in Australien oder im US-amerikanischen Bundestaat Kalifornien. Damit unterliegen auch zahlreiche IT-Unternehmen, die dort im Silicon Valley ansässig sind, diesen Richtlinien.

Die Vorschläge des Europäischen Parlaments mit den Einlassungen von Justizkommissar Didier Reynders sehen zusätzlich zur behördlichen Kontrolle von Sorgfaltspflichten eine Haftung von Unternehmen vor, wenn sie Menschenrechte verletzen oder dazu beitragen. Auch werden Umweltstandards und gute Unternehmensführung vorausgesetzt. Geschädigten soll der Zugang zu Rechtsmitteln garantiert werden. Damit gehen diese Vorschläge deutlich über die jetzt gerade beschlossenen nationalen Vorschriften hinaus. Noch offen ist aber, welche Unternehmen von diesen Regelungen betroffen sein sollen. Die EU sieht hier eher einen weiter gefassten Anwendungskreis.

Der deutsche Vorstoß bietet Unternehmen jetzt schon die Chance, sich auf Regulierungen in der Lieferkette frühzeitig einzustellen. Denn, die EU-Regelung wird kommen. Während das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ein erster Schritt ist, braucht es dennoch eine EU-weite Lösung um die Chancengleichheit im europäischen Binnenmarkt zu sichern und eine stärkere Wirkung zu erzielen."

 

Verfügen Unternehmen selbst über ausreichend Expertise und Ressourcen zur Erfüllung der Anforderungen oder braucht es hier externe Unterstützung?

„Umfassende Transparenz entlang von Liefer- und Wertschöpfungsketten ist elementar, um wirtschaftliche Risiken zu vermeiden und Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörungen in der Lieferkette auszuschließen.

Die Umsetzungsbedarfe sind dabei weitreichend. Während organisatorische Maßnahmen notwendig sind, wie z. B. der Aufbau von Überwachungsprozessen zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette oder die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, gilt es auch rechtliche Fragen zu klären. So sind beispielsweise bestehende Vertragsbeziehungen juristisch auf den Prüfstand zu stellen. Tradierte Lieferantenbeziehungen müssen gegebenenfalls geändert und die Risiken hieraus bewertet werden. Ein möglicher Reputations- und Imageschaden kann demnach weitreichende Folgen haben.

Die Umsetzung des Gesetzes ist für die Unternehmen verpflichtend. Bei Nichtbeachtung des Gesetzes drohen Zwangsgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro, bzw. Geldbußen bis zu einem bestimmten Anteil des Jahresumsatzes.

Aufgrund der Komplexität sowie der weitreichenden negativen Folgen raten wir zu organisatorischer und juristischer Begleitung, sodass die Unternehmen sich ganz auf ihre Kernkompetenzen fokussieren können."

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Martin Guntermann
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