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Tax Compliance Management Systeme – Wachsende Bedeutung in der Praxis

27. April 2023

Seit einiger Zeit beginnen Betriebsprüfer vermehrt, sich nach dem Vorliegen von betriebsinternen Tax Compliance Management Systemen (Tax CMS) zu erkundigen. Eine anschließende Prüfung der ggf. bereits implementierten Regelungen erfolgte bisher aber nicht. Ebenso blieben konkrete Erleichterungen oder Vorteile für Unternehmen mit einem implementierten oder ggf. sogar zertifizierten Tax CMS bis dato aus. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat mit Pressemitteilung vom
24. Februar 2022 jedoch bekannt gegeben, dass es ein Pilotprojekt zur Einbeziehung von Compliance-Systemen in die steuerliche Betriebsprüfung geben wird. Die erwarteten Erkenntnisse sollen dazu dienen, die Prüfungsmethoden der Finanzverwaltung weiterzuentwickeln. Tax Compliance Management Systeme dürften dadurch künftig noch mehr an Bedeutung gewinnen, zumal Bayern neben NRW oftmals Vorreiter für neue Projekte der Finanzverwaltung ist.

 

Deutscher Gesetzgeber schränkt steuerliche Außenprüfungen ein


Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der deutsche Gesetzgeber kürzlich die DAC-7-Richtlinie umgesetzt und in diesem Zuge zwei neue Paragraphen zur „Modernisierung der Außenprüfung“ (§§ 37, 38 EGAO n. F.) ins Gesetz eingefügt hat. Der neue § 38 EGAO sieht diesbezüglich vor, dass die Finanzverwaltung bei einem unternehmensinternen Tax CMS, dessen Wirksamkeit im Rahmen einer Außenprüfung durch die Finanzverwaltung bestätigt wurde, in Abstimmung mit dem Bundeszentralamt für Steuern die künftige steuerliche Außenprüfung in Art und Umfang der Ermittlungen beschränken kann. Dies setzt jedoch voraus, dass sich die Verhältnisse beim Steuerpflichtigen bis zur nächsten Außenprüfung nicht ändern und dass beim Steuerpflichtigen kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches Risiko besteht.

In diesem Zuge führt das Gesetz – zumindest in Teilen – außerdem aus, was unter einem Tax CMS zu verstehen ist. Gemäß § 38 Abs. 2 EGAO n. F. besteht ein Steuerkontrollsystem aus allen innerbetrieblichen Maßnahmen, die gewährleisten, dass

1. die Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeichnet und berücksichtigt werden sowie
2. die hierauf entfallenden Steuern fristgerecht und vollständig abgeführt werden.

Das Gesetz verweist außerdem darauf, dass ein Steuerkontrollsystem die steuerlichen Risiken laufend abbilden muss.

Nähere Details liefert § 38 EGAO leider nicht, sodass es auch weiterhin an einem verlässlichen Standard zur Ausgestaltung von Tax Compliance Management Systemen fehlt. Eine klare Definition, was unter einem funktionierenden Tax CMS zu verstehen ist und welche Anforderungen dieses erfüllen muss, wäre an dieser Stelle wünschenswert gewesen.

Dennoch ist der Vorstoß des Gesetzgebers positiv zu bewerten. Einzelheiten zum Ablauf zukünftiger Prüfungen sind jedoch noch unklar. Außerdem handelt es sich zunächst nur eine „Testphase“ der Finanzverwaltung. Die Regelung des § 38 EGAO ist ausdrücklich als Erprobung alternativer Prüfungsmethoden formuliert und soll automatisch zum 31. Dezember 2029 auslaufen, sofern der Gesetzgeber keine Verlängerung vornimmt. Offenbar um eine Entscheidungsgrundlage hierfür vorzubereiten, sollen die Länder dem BMF bis zum 30. Juni 2029 eine Evaluation der Testphase übermitteln. Von dieser wird voraussichtlich abhängen, ob die Regelung auch über den 31. Dezember 2029 hinaus fortgeführt oder ggf. sogar noch erweitert wird. Der finale Startschuss für die weitergehende Etablierung von Tax Compliance Management Systemen ist aber auf jeden Fall erfolgt.

Für Unternehmen und Genossenschaften bedeutet dies, dass sie sich – soweit noch nicht erfolgt – verstärkt mit dem Thema Tax Compliance auseinandersetzen sollten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber vor allem die Erkenntnis, dass Voraussetzung für die Erleichterung ist, dass ein System implementiert wird, was in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt wird. Nur wenn selbst geschaffene, interne Regelungen auch gelebt und eingehalten werden, kann das Tax CMS seine Schutzwirkung entfalten und in der Zukunft auch zu Erleichterungen in Betriebsprüfungen beitragen.

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Julia Wenthe
Referatsleiterin Tax Compliance
Steuerberaterin

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Peter Uherr
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