Inflationsausgleichsprämie noch bis Ende 2024 zahlbar
17. März 2023
Die Inflationsrate ist weiterhin hoch. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfreuten sich Ende 2022 bereits einer (Teil-)Zahlung der Inflationsausgleichsprämie, die als Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung 2022 eingeführt wurde. Bis Ende 2024 kann die Prämie noch gezahlt werden.
Erst Ende Februar vermeldeten Ökonomen, dass die Inflationsrate mit 8,7 Prozent unverändert hoch ist. Grund ist weiterhin der Ukraine-Krieg, weltweite Lieferengpässe und die Auswirkungen der Corona-Pandemie. Um den Auswirkungen der Inflation auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entgegenzuwirken, führte die Bundesregierung Ende Oktober des letzten Jahres die Möglichkeit ein, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen steuer- und sozialversicherungsfreien Betrag in Höhe von bis zu 3.000 Euro gewähren können. Bei der sogenannten Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung.
Was viele aber nicht auf dem Schirm haben: Die Geld- oder Sachleistungen können noch bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden. Für die Auszahlung der Prämie muss jedoch einiges beachtet werden. Wir klären auf!
Grundsätzlich gilt: Die Zuwendung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen und es muss eine erkennbare Zielsetzung der Zahlung zur Abmilderung inflationsbedingter Belastungen vorliegen. Zudem ist die Zahlung im Lohnkonto des Mitarbeitenden aufzuzeichnen (kein Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung). Wichtig dabei ist: Die Umwandlung von arbeits- oder tarifrechtlich geschuldetem Arbeitslohn führt zum Ausschluss der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit. Gleiches gilt für die Umwidmung von arbeits- oder tarifrechtlich geschuldeten Einmal- oder Sonderzahlungen.
