Kundenorientierte immaterielle Vermögenswerte in Bilanzen und ihre Bewertung
14. Oktober 2022
Immaterielle Werte haben sich bei vielen Unternehmen zum entscheidenden Werttreiber entwickelt. Die in engen Grenzen möglichen restriktiven Bilanzierungsmöglichkeiten gehen allerdings mit hohen Anforderungen an die Bewertung einher.
Immaterielle Vermögenswerte spielen insbesondere bei technologiegetriebenen und dienstleistungsorientierten Geschäftsmodellen eine wichtige Rolle. „Darunter können beispielsweise Kundenbeziehungen, Human-, Innovations- oder auch Strukturkapital erfasst werden. Nicht selten stellen Werte des Kundenstamms, der Marke und von Technologien bei serviceorientierten Unternehmen essentielle Faktoren des Unternehmenserfolgs dar. Allerdings finden diese verschiedenen Formen des Wissenskapitals nur unter bestimmten Voraussetzungen Eingang in die Unternehmensbilanzen.
So gewährt das deutsche Handelsbilanzrecht unter bestimmten Voraussetzungen ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie z. B. Softwareentwicklungen oder Eigenentwicklungen für neue Produkte und Verfahren (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB). Hingegen unterliegen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände, wozu auch Kundenbeziehungen zählen, explizit einem Aktivierungsverbot. Das betrifft damit in der Regel immaterielle Vermögensgegenstände mit Vertriebscharakter, deren Herstellungskosten nicht eindeutig von den Aufwendungen für die Entwicklung des Unternehmens in seiner Gesamtheit abgegrenzt werden können. Eine unterbliebene Bilanzierung kann bei einzelnen Unternehmen daher durchaus zu einem eingeschränkt den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild der Vermögens- und Ertragslage führen, da wesentliche Bestandteile des Unternehmenswertes nicht bilanziert werden.
